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Covid-19-Gesetz verfassungswidrig? Jetzt kommen “Sammelklagen”

Jetzt kommen “Sammelklagen”

Das Epidemiegesetz war klar: Schließt der Staat Betriebe, muss er Unternehmern und Arbeitnehmern den Verdienstentgang ersetzen. Diese Verpflichtung wurde durch das Covid-19-Gesetz umgangen. Das könnte verfassungswidrig sein, sagt ein Kärntner Jurist. Er bereitet nun Sammelkalgen vor.

Wien/Klagenfurt, 03. April 2020 | Allen, die von Betriebsschließungen infolge von Maßnahmen gegen eine Epidemie betroffen sind, muss der Staat das entgangene Einkommen ersetzen. Keine Ansuchen, keine Kredite, keine Garantien – ein Rechtsanspruch. So sieht es das immer noch gültige Epidemiegesetz vor. Doch für die Coronakrise fertigte sich die Regierung ein eigenes Gesetz. Der Grund dafür: Allen Betroffenen den Verdienstentgang zu ersetzen, erschien der Regierung wohl zu teuer. Das vermutet jedenfalls der Kärntner Wirtschaftsjurist Ulrich Kraßnig.

Kärntner Jurist ist überzeugt: VfGH wird Covid-19-Gesetze teilweise aufheben

Wie der ORF Kärnten am Donnerstag berichtete, bereitet Kraßnig Sammelklagen von Unternehmern vor, die sich von der Regierung geprellt fühlen. Für Kraßnig ist das Covid-19-Gesetz verfassungswidrig. In der österreichischen Rechtsordnung gilt der sogenannte Vertrauensschutz. Das heißt, die Bürger müssen sich auf die geltende Rechtslage verlassen können. Der Gesetzgeber darf also nicht einfach jederzeit nach Belieben geltende Gesetze durch andere umgehen. Jurist Kraßnig zeigte sich deshalb überzeugt, dass Teile der Covid-19-Maßnahmen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.

Was aber hätte die Regierung tun sollen? Die Befürchtung, dass Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu teuer gewesen wären, ist schließlich nicht von der Hand zu weisen. Anstatt das Epidemiegesetz einfach zu umgehen, hätte der Gesetzgeber es anpassen müssen, zum Beispiel durch eine Deckelung. Das wäre für Kraßnig “sachgerecht” gewesen. Der Staat hätte so vermieden, durch die Epidemie in eine finanzielle Notlage zu geraten. Unternehmer und Arbeitnehmer hätten jedoch weiter Anspruch auf Entschädigung, statt – wie nun – als Bittsteller für Kredite und Steuerstundungen auftreten zu müssen.

Antrag nach Epidemiegesetz muss rasch gestellt werden

Bei jenen Betrieben, die noch vor dem 16. März und also noch nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes geschlossen wurden, sei die Situation ohnehin eindeutig, sagt der Kärntner Anwalt Ulrich Salburg. Sie hätten wenigstens für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Doch auch alle anderen Unternehmen sollten einen Antrag auf Entschädgung nach Epidemiegesetz stellen, sagt Ulrich Kraßnig. Das kann nämlich nur bis sechs Wochen nach der Schließung erfolgen. Hebt der Verfassungsgerichtshof Teile der Covid-19-Maßnahmen auf, haben nur jene Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, die sie auch rechtzeitig beantragt haben. Eingebracht werden die Anträge bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften.

(tw)

Titelbild: APA Picturedesk

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