Freitag, April 26, 2024

CBD nur mehr in Trafiken? Informationsblatt von Gesundheitsministerium sorgt für Verwirrung

Informationsblatt von Gesundheitsministerium sorgt für Verwirrung

Ein Informationsblatt des Gesundheitsministeriums sorgte bei Betreibern und Kunden von CBD-Shops für Verwirrung. Viele Betreiber nahmen an, dass alle CBD-Produkte automatisch unter die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz und dadurch nur mehr in Trafiken erhältlich seien. Der Wirtschaftsverband Cannabis Austria (WVCA) sorgte nun per Aussendung für Klarheit bei Betreibern.

Wien, 27. April 2020 | Cannabidiol (CBD) ist in Österreich seit 2017 in Geschäften legal erhältlich. Hanferzeugnisse mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 Prozent gelten nicht als Suchtmittel. Da diese Hanfblüten – neben anderen Konsumformen wie Verdampfen oder Essen – auch mittels Verbrennungsprozess geraucht werden, können sie als „pflanzliches Raucherzeugnis“ den Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) unterliegen.

Informationsblatt sorgte für Verwirrung

Ein Informationsblatt des Gesundheitsministerium vom 21. April sorgte bei Betreibern und Kunden von CBD-Shops für Verwirrung. Das Informationsblatt sollte die rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zusammenfassen,  darunter auch den Verkauf von “Raucherzeugnissen”. Im Teil des Tabaksteuer- und Tabakmonopolgesetzes wird dabei unter anderem erwähnt, dass pflanzliche Raucherzeugnisse unter dieses Gesetz fallen können. Auch können gemäß Tabaksteuergesetz Produkte, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen, als Zigarren oder Zigaretten gelten. Dies gilt jedoch nicht automatisch für alle Produkte. Bei vielen Betroffenen entstand der fälschliche Eindruck, dass CBD-Produkte dadurch nur mehr in Trafiken erhältlich sein sollen. Dem ist jedoch nicht so.

“Können weiterhin in Verkehr gebracht werden”

Der WVCA weist auf die gesetzlichen Definitionsmerkmale von Tabakware hin. Handelsüblichen Hanfblüten gelten weder als Zigarren oder Zigaretten, da die angebotenen Blüten, dazu „geschnitten oder zerkleinert“ verkauft werden müssten. “Hanfblüten unterliegen somit nicht dem Tabakmonopolgesetz und können unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des TNRSG weiterhin in Verkehr gebracht werden.” so Stefan Wolyniec, Vorstandsmitglied des WVCA. Vorgerollte Hanfzigaretten gelten jedoch als Tabakzigaretten und dürfen somit nur von Trafiken und Tabakverkaufsstellen in Verkehr gebracht werden.

Jedoch gilt für CBD-Raucherzeugnisse kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren, Warnhinweise über die Gefahren des Rauchens und Versandhandelsverbot.

Langer Kampf um CBD

CBD wirkt angstlösend, enktrampfend und schmerzlindern. Nicht nur Schmerzpatienten schätzen seine Wirkung: Die Konditoreikette “Aida” verkaufte seit 2018 CBD-haltige Mehlspeisen, die laut Aida-Sprecher vor allem bei älteren Menschen beliebt waren. Sie hätten “von ihrem Arzt vom Wirkstoff” gehört. Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) verbot 2019 den Verkauf von CBD in Nahrungsmitteln per Erlass – zum Ärger vieler Konsumenten. Aida-Erbe Dominik Prousek hatte für diese Maßnahme “kein Verständnis”.

CBD ist begehrt – und manche Branchen hätten den Wirkstoff am liebsten exklusiv für sich. Immer wieder versuchten in der Vergangenheit Pharmakonzerne, Patente auf CBD anzumelden. Auch die Apotheken hätten gerne ein exklusives Verkaufsrecht.

(bf)

Titelbild: APA Picturedesk

Direkt an unser Konto spenden!

Bildungsverein Offene Gesellschaft
Verwendungszweck: ZackZack
AT97 2011 1839 1738 5900

Redaktion
Redaktion
Die ZackZack Redaktion
LESEN SIE AUCH

Liebe Forumsteilnehmer,

Bitte bleiben Sie anderen Teilnehmern gegenüber höflich und posten Sie nur Relevantes zum Thema.

Ihre Kommentare können sonst entfernt werden.

Jetzt: Benkos Luxusvilla in Italien

Denn: ZackZack bist auch DU!