Freitag, März 29, 2024

Zweiter Lockdown in Österreich – Wen darf man noch treffen?

Wen darf man noch treffen?

Österreich schlittert in den zweiten Lockdown. Ein Problem dabei: Was Bundeskanzler Kurz kommuniziert, hat oft keine gesetzliche Grundlage oder schafft Unklarheit. Darf ich jetzt noch Menschen treffen? Ja, das dürfen Sie! ZackZack sprach mit Experten. Was gilt, was nicht gilt – und was unklar bleibt.

 

Wien, 17. November 2020 | Der zweite Voll-Lockdown beginnt mit einer neuen Verordnung. Aber was in Österreich nun wirklich gilt, ist wieder einmal gar nicht so sicher. Die ohnehin äußerst komplizierte rechtliche Konstruktion wird durch die irreführende Regierungskommunikation noch weiter verschärft.

Hat Österreich jetzt Hausarrest? Man darf das Haus nur noch für “notwendige Grundbedürfnisse” verlassen, heißt es laut Verordnung. Gleich am Beginn der Verordnung werden die Gründe zum Bruch der Ausgangssperre geregelt. Gerade bei Punkt 3a spießt es sich ordentlich.

Es ist kompliziert….

Einzelperson in der Pflicht

Die Frage, wer zu den “wichtigen Bezugspersonen” gehöre, hänge von einer Einzelfallbeurteilung ab, sagt das Gesundheitsressort von Rudolf Anschober (Grüne). Rechtsanwalt Florian Horn, der sich generell über die Kommunikation der Regierung ärgert, fasst das Problem für ZackZack zusammen:

„Es gibt zwei Probleme: Das praktische Problem ist, dass man einfach nicht weiß, was gilt. Das juristische Problem ist, dass alles verboten sein soll. Die Ausnahmen sollten dann von Privatpersonen glaubhaft gemacht werden.“

Im konkreten Fall müsste dann die Einzelperson ihr Privatleben offenlegen, um etwa nachzuweisen, dass die Person, mit der man sich trifft, eine „wichtige Bezugsperson“ darstellt – ein tiefer Eingriff in das Privatleben und eine rechtsstaatliche Zumutung.

Wie steht es nun mit Treffen zwischen fremden Personen? „Nicht alles ist zulässig“, so Rechtsanwalt Florian Horn zu ZackZack. Aber wenn eine Person glaubhaft machen könne, dass man jemanden etwa zur psychischen Erholung in die Augen schauen müsse, dann könne das auch jemand sein, der nicht als „wichtige Bezugsperson“ gilt. „Die Ausnahmen sind extrem weit“, sagt der Rechtsanwalt.

Kein Interaktionsverbot

Rechtsanwalt Thomas Fraiß präzisiert auf ZackZack-Anfrage ein Treffen mit Fremden:

„Die Notmaßnahmen-Verordnung regelt im Wesentlichen nur das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereichs. Wenn also ein Fremder zu Ihnen kommt, um Sie zu treffen, haben Sie Ihren Wohnbereich nicht verlassen. Zusatz: Sofern der Aufenthalt im privaten Wohnbereich eines anderen geregelt werden soll, wäre die Verordnung wegen der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung gesetzwidrig.“

Draußen könne man Fremde ohnehin treffen, sofern man das Haus aufgrund eines „notwendigen Grundbedürfnisses“ verlassen habe. Sicherheitsabstand gelte, aber ansonsten? „Ein Interaktionsverbot ist der Verordnung nicht zu entnehmen.“

Zusätzlich zähle die Verordnung mit den neuen Punkten zum Verlassen des Hauses nur „beispielhaft“ auf, was notwendige Grundbedürfnisse seien. „Es kommen daher im Einzelfall auch andere notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens in Frage“, so Fraiß.

Was heißt “mehrmals wöchentlich Kontakt”?

Wer sind eigentlich die Menschen, mit denen man „mehrmals wöchentlich“ Kontakt hat? Reicht da auch ein regelmäßiger Chatverkehr? Die Verordnung regelt das nicht. Mehrmaliger Kontakt pro Woche, egal wie dieser aussieht, dürfte also reichen.

Pointiert formulierte das Gesundheitsminister Rudolf Anschober am Montag auf „Puls4“. Corinna Millborn bat ihn, den „Geist der Verordnung“ zu erklären und die Frage zu beantworten, wann gestraft werde: „Die Verordnung ist sehr differenziert, da bräuchten wir jetzt sehr viel Sendezeit.“

Verfassungsexperte Heinz Mayer nennt die Verordnung gegenüber ZackZack „ganz okay“, Unbestimmtheiten würden jedoch bestehen bleiben. Diese könne man aber “nie ganz ausschließen.“

Kommt Nehammer wieder mit der Flex?

Die Frage, wie die Polizei die neue Verordnung exekutieren wird, bleibt. Zehntausende verfassungswidrige Strafen aus dem Frühjahr lassen Grund zur Sorge. Anschober betonte, die Polizei werde der Bevölkerung „beratend“ zur Seite zu stehen. Innenminister Nehammer hält sich bisher zurück, drohte aber im „Oe1“-Interview am Montag der Bevölkerung: „Einzelne heißt für mich einzeln.“

Was genau gestraft werde, konnte Nehammer allerdings trotz mehrmaliger Nachfrage nicht sagen. Größere Gruppenansammlungen in der Öffentlichkeit dürften allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit zur Anzeige gebracht werden. Sicherheitsabstand und Maskenpflicht galten ohnehin bereits seit längerer Zeit.

Ob das neue Covid-Maßnahmengesetz, auf dem die neue Verordnung beruht, vor dem Verfassungsgerichtshof halten wird, ist indes fraglich. Von einem sofortigen Bezahlen von potenziellen Verwaltungsstrafen raten viele Rechtsanwälte ab. Stattdessen solle man sich Rechtshilfe suchen.

Die gesamte Verordnung finden Sie hier.

(ot)

Titelbild: APA Picturedesk

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