Mittwoch, September 11, 2024

Oster-Lockdown gilt nicht für Kirchen – Sonderbehandlung verfassungsrechtlich „nicht gerechtfertigt“

Sonderbehandlung verfassungsrechtlich „nicht gerechtfertigt“

Anders als Handel und Kultur bleiben Kirchen im ganzen Land geöffnet. Abgesehen von Mindestabstand und FFP2-Maskenpflicht gelten nur wenige Einschränkungen für Gottesdienste. Diese Sonderstellung war von Anfang an falsch, sagen Juristen.

 

Wien, 2. April 2021 | Ostern steht vor der Tür. Und wie schon zu Weihnachten bleiben auch im dritten Lockdown die Gotteshäuser geöffnet. Nach wie vor können sich alle Kirchen und Religionsgemeinschaften, auch die nicht gesetzlich anerkannten, selbst ihre Regeln auferlegen.

Und das, obwohl es mittlerweile viele bekannte Kirchencluster gibt, auch abseits des Linzer Freikirchen-Clusters mit mehr als 220 Infektionen. Erst vor wenigen Wochen steckte ein Pfarrer in Thaya (NÖ) mehrere Gläubige an. Schuld war sein „lockerer Umgang mit den Coronaregeln“.

Keine Daten

Harte Zahlen zu Ansteckungen in Kirchen und Gebetshäusern sind Mangelware, zumindest öffentlich zugängliche. In der AGES-Statistik fallen diese unter das breit gefächerte Setting „Freizeit“. Rückschlüsse lassen sich daraus nicht ziehen. Auch das Gesundheitsministerium sowie alle neun Gesundheits-Landesräte hatten auf Anfrage keine Zahlen.

Das deutsche Robert-Koch-Institut ebenso wenig, verweist aber auf seine Handreichung „ControlCOVID“. Sie weist dem Setting „Glaubensgemeinschaften/Religiöse Settings“ ein „moderates“ Infektionsrisiko und einen „niedrigen“ Anteil am Transmissionsgeschehen aus. Studien speziell zur Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen in Kirchen dürfte es aber noch kaum geben, sagt Statistiker Peter Klimek.

Bild: „ControlCOVID“ Toolbox des Robert-Koch-Instituts

„Situationsabhängige Vereinbarungen”

Die Kirche wolle über Ostern „besondere Vorsichtsmaßnahmen“ einhalten, heißt es in einer Aussendung der Bischofskonferenz. Maximal vier Solisten dürfen singen, Pfarrer seien angehalten, Gottesdienste „so kurz wie möglich“ durchzuführen. Auch werden die Gläubigen aufgefordert, „nicht vor der Kirche beieinanderzustehen“.

In ganz Österreich gilt die Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste, die die Bischofskonferenz „in Abstimmung mit dem Kultus- und oft auch mit dem Gesundheitsministerium“, beschlossen hat, heißt es von der Erzdiözese Wien. Die Bischofskonferenz selbst spricht von „Vereinbarungen“, die mit dem Kultusministerium „situationsabhängig und unter Einbindung medizinischer Experten“ getroffen würden.

Für die Karwoche wurde die Rahmenordnung angepasst, wobei hier die Abstimmung „hauptsächlich zwischen den Landeshauptleuten und den drei Ost-Bischöfen“ stattgefunden habe, so die Erzdiözese Wien. Es gilt unter anderem ein Mindestabstand von zwei Metern zu Haushaltsfremden sowie eine FFP2-Maskenpflicht für alle ab 14 Jahren.

Rechtlich „nicht gerechtfertigt“

Wie kommt es, dass sich Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst ihre Regeln geben und geöffnet bleiben, wenn fast alles andere schließen muss? Warum gelten für Kirchen eigene „Vereinbarungen“?

„Das ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Warum darf ich nicht ins Theater oder in ein Konzert gehen, aber in eine Messe schon? Der Gleichheitsgrundsatz wird hier nicht erfüllt“, sagt Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Wenn die Regierung beschließt, Zusammenkünfte zu verbieten, so müsse das auch für Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten.

Mayer kennt die Diskussionen im Hintergrund, denn er war im Rechtsberaterstab von Gesundheitsminister Rudolf Anschober, wo man die Kirchen schon frühzeitig von allen Verordnungen ausgenommen hatte. „Das ist falsch, das haben auch alle beteiligten Juristen gesagt“, sagt Mayer.

Dies besagt Artikel 15 im Staatsgrundgesetz aus dem Jahr 1867:

Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Ungleichbehandlung Kunst und Religion

„Sie dürfen auch nicht Kinder am Altar schlachten und sagen, das sei die heilige Messe und es sei eine innere Angelegenheit, wie sie gestaltet wird. Ja, es ist eine innere Angelegenheit. Sie dürfen aber trotzdem nichts Verbotenes tun“, sagt Mayer.

Zwar sei die Religionsausübung ein verfassungsrechtliches Grundrecht. Ebenso aber auch die Kunst, die „kein bisschen niedriger“ einzustufen sei. Entweder man mache Ausnahmen von Corona-Verordnungen für beide dieser verfassungsrechtlich geschützten Bereiche, oder für keinen davon.

Eine andere Möglichkeit gebe es rechtlich nicht, auch nicht, wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein möge – was laut Mayers Einschätzung ohnehin nicht der Fall ist: „Auch Theater und Konzertstätten hatten gute Sicherheitskonzepte, wurden aber trotzdem zugesperrt.“

Mehr Polizeikontrollen, aber eher nicht vor Kirchen

Auch auf mehrmalige Nachfrage konnte uns das Gesundheitsministerium keine Begründung für diese Sonderstellung nennen, sondern verwies darauf, dass dieser Beschluss „im Einvernehmen mit dem Nationalrat“ erfolgt sei. Unsere Nachfragen bei der zuständigen Kultusministerin Susanne Raab blieben unbeantwortet.

Die Wiener Polizei, die für eine Corona-Kontrolle von Moscheebesuchern mit großem Aufgebot kritisiert wurde, will am Osterwochenende jedenfalls verstärkt kontrollieren. „Ausreichend Polizisten“ würden „anlass- und ortsbezogen an den aus der Erfahrung stark frequentierten Örtlichkeiten Kontrollen durchführen“, heißt es von der LPD Wien.

Auch und besonders bei den Kirchen? „Wir beziehen unsere Maßnahmen und Kontrollen nicht auf spezifische Institutionen sondern allgemeine Örtlichkeiten, wie zum Beispiel den Wiener Treppelweg oder die Donauinsel“, so die Landespolizeidirektion. Klingt so, als stünde kirchlichen Osterfeierlichkeiten wenig im Wege – kein Lockdown und keine Pandemie.

Florian Bayer

Titelbild: APA Picturedesk

Autor

  • Markus Steurer

    Hat eine Leidenschaft für Reportagen. Mit der Kamera ist er meistens dort, wo die spannendsten Geschichten geschrieben werden – draußen bei den Menschen.

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