Montag, November 4, 2024

Beschränkung von Begräbnissen gesetzwidrig

„Schwerer Eingriff in Privatleben“

Die Beschränkung von Begräbnissen während des Winter-Lockdowns war ein „schwerer Eingriff in das Recht auf Privatleben“ und missachtete damit den 8. Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wien, 21. Juli 2021 | Schwere Rüge für den ehemaligen Gesundheitsminister Rudolf Anschober. Zumindest in einem Teil war die 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, die den Winter-Lockdown regelte, gesetzwidrig. Die Beschränkung von Begräbnissen auf 50 Personen war ein „besonders schwerer Eingriff in das Recht auf Privatleben“ gewesen und deshalb „unverhältnismäßig“, wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag bekannt gab.

Gegen Recht auf Privatleben

Eine Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen sei „weder wiederhol- noch substituierbar“. Dies zu beschränken widersetzt sich dem 8. Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie der VfGH schreibt. Egal, ob die Maßnahme „legitime Ziele verfolgt und dazu auch geeignet war.“ Angefochten wurde die Verordnung von einer Oberösterreicherin, die nicht am Begräbnis ihrer Tante teilnehmen durfte.

Dieser Punkt hat gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

Der verantwortliche Ex-Minister Rudolf Anschober (Grüne), der aktuell wieder zur „Delta-Variante“ twittert, hat sich bisher nicht dazu geäußert.

Auch weitere Corona-Urteile gab das Höchstgericht am Dienstag bekannt, die schwerwiegendste Entscheidung dürfte allerdings die Begräbnisse betroffen haben. Wie viele Menschen sich nicht von ihren Angehörigen verabschieden durften, ist unbekannt.

Auch zu Ausreisebeschränkungen entschied der VfGH. Die Ausreisetestpflicht für Tiroler Bezirke erachtete das Höchstgericht als gesetzeskonform und verhältnismäßig. Das Betreten und Verlassen von Ortsteilen in der Gemeinde Nenzing (Vorarlberg) sei dagegen ohne Gesetzesgrundlage gewesen. Ein Unternehmer beeinspruchte eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 21. März 2020. Dieser kann nun auf Grundlage des Epidemiegesetzes von 1950 Ersatzanspruch einfordern.

Maskenentscheidung

Auch zur Maskenpflicht im Handel gab das Höchstgericht Entscheidungen bekannt. Ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass die Maske in geschlossenen Räumen in Betriebsstätten gesetzwidrig wäre, wurde abgewiesen. Der Einspruch bezog sich auf die Covid-19-Lockerungsverordnung im September letzten Jahres. Der Minister habe aber „hinreichend dargelegt“, warum diese Regelung erfolgt ist.

Anders steht es um die Lockerungsverordnung vom Mai 2020. Hier beeinspruchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Maskenpflicht im Handel. Diese war gesetzwidrig, weil Gesundheitsminister Anschober nicht nachvollziehbar festhalten konnte, warum diese Maskenpflicht erforderlich gewesen sein sollte.

(ot)

Titelbild: APA Picturedesk

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