Sonntag, Dezember 8, 2024

Mückstein macht den Anschober: Totales 2- und 3-G-Chaos in Verordnung

Mückstein macht den Anschober:

Die Nachtgastronomen sind sauer: Nach Bekanntwerden der angeblichen Ausnahmeregelung für „Zeltfeste“ von der verschärften 2G-Regel fühlen sie sich ungerecht behandelt und wollen den Klagsweg beschreiten. Doch ein Blick in die Verordnung des Gesundheitsministeriums gibt dafür gar keinen Anlass.  

Wien, 22. Juli 2021 | Die zweite Covid-19 Öffnungsverordnung trat am Donnerstag in Kraft und regelt unter anderem die Corona-Auflagen in der Gastronomie. Dabei gilt die 3G-Regel: Geimpfte, Getestete und Genesene dürfen mit einem jeweiligen G-Nachweis rein. Bei den Tests sind auch Antigen-Tests erlaubt. Für die Nachtgastronomie ist eine Verschärfung vorgesehen: Wer in die Disco will, muss entweder geimpft oder PCR-getestet sein. Das Gesundheitsministerium erließ gestern die bereits vierte Veränderung der heute in Kraft getretenen Verordnung, die eine Ausnahme von der für die Nachtgastronomie verschärften 2G-Regel anführt.

2G-Ausnahme für „Zusammenkünfte“

Wenn es nach dem Gesundheitsministerium geht, soll die gestrige Veränderungsverordnung Zeltfeste von der Nachtgastro-Verschärfung ausnehmen – zum Ärger der Nachtgastronomen. Doch diese Interpretation ist nicht wiederzufinden im Verordnungstext: Darin ist die Rede von „Zusammenkünften“ und nicht von „Zeltfesten“. Damit könnte die gesamte Nachtgastronomie ebenfalls von der 2G-Regel ausgenommen sein:

Zumindest biete die Verordnung keine Grundlage für eine Verwaltungsstrafe, wenn die Nachtgastronomie die 3G- anstelle der 2G-Regel anwendet: ZackZack hat mit dem Juristen Florian Horn gesprochen.

Jurist: Strengere Regel für Nachtgastronomie fällt weg

Bisher waren Zusammenkünfte aber jede Art von Zusammenkommen von Menschen, so Horn im Gespräch mit ZackZack:

„Jeder, der sich mit jemandem trifft, galt bislang als Zusammenkunft. Wenn man davon ausgeht, ist es tatsächlich so, dass das Treffen in der Nachtgastronomie genauso eine Zusammenkunft sein kann. Dann fällt zumindest einmal die strengere Regel für die Nachtgastronomie weg.“

In weiterer Folge stelle sich die Frage, was stattdessen anwendbar sei. Horn mutmaßt, dass dann für die Nachtgastronomie weiterhin die gleichen Regelungen gelten wie auch für die Gastronomie. Mit der neuen Novelle hätte das Ministerium die neue Nachtgastro-Regelung in ein und derselben Verordnung, ein paar Paragraphen später, praktisch eliminiert.

„Kurz gefasst, es ist alles sehr kompliziert, und der Gesundheitsminister hat es noch komplizierter gemacht, als es eh schon war. Wie soll ein normaler Mensch da noch wissen, was er einhalten soll und was nicht? Diese Unbestimmtheit ist auch verfassungsrechtlich problematisch.“

Es stünde den Nachtgastronomen im Rahmen des Hausrechts aber jedenfalls frei, dennoch mehr Auflagen zu verlangen: „Auch wenn die Verantwortlichen in der Regierung versagen heißt das ja nicht, dass die Gastronomen nicht selbstverantwortlich sein können und strengere Tests verlangen, als mit Verwaltungsstrafen durchgesetzt werden könnte.“, so Horn. Denn anhand der bestehenden „unklaren Verordnung“ sei es nicht möglich, eine Strafbarkeit unmittelbar aus dem Gesetzestext abzulesen.

(lb)

Titelbild: APA Picturedesk

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