Maskenkontrolle
Der Handel muss nun doch die Maskenpflicht kontrollieren. Vergangene Woche hatte dies Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) mit einer “Klarstellung” noch heftig bestritten. Der Handelsverband wirft der Ministerin nun “Fehlinformation” vor.
Wien, 14. September 2021 | “Die Vermeintliche ‘Klarstellung’ von BM Schramböck entpuppt sich als Fehlinformation”, schreibt der Handelsverband. Schramböck hatte vergangenen Donnerstag in einer Presseaussendung verlautbart: “Die Regierung hat gestern klar und deutlich kommuniziert, dass nicht die einzelnen Handelsbetriebe die Maskenpflicht der Kundinnen und Kunden kontrollieren müssen, sondern die Kontrolle in Stichproben über die Polizei laufen wird.”
In der aktuellen Verordnung liest sich das nun auf Seite 4 der rechtlichen Begründung so: “Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann.”
“Allgemeine Rechtsunsicherheit”
Dazu meinte heute der Handelsverband: “Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sollen nun doch vom Handel selbst stichprobenartige Kontrolle durchgeführt werden und es muss Informationspflichten nachgekommen werden.” Laut Verband herrscht nun “allgemeine Rechtsunsicherheit”. “Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3.600 vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen”, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.
Vom Wirtschaftsministerium gab es vorerst keine Reaktion auf eine APA-Anfrage zum Thema.
Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen. Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalt bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als “genesen” gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).
(bf/apa)
Titelbild: APA Picturedesk