Was jetzt am Arbeitsplatz gilt
In ganz Österreich gilt seit gestern 2G. Doch wie schaut es am Arbeitsplatz aus? Philipp Brokes, Jurist der Arbeiterkammer, hat gegenüber ZackZack die wichtigsten Fragen beantwortet.
Wien, 09. November 2021 | Seit Montag gilt in Österreich landesweit die 2G-Regel. Das heißt: Cafés, Restaurants, Veranstaltungen oder Friseure dürfen nur noch von geimpften und genesenen Personen besucht werden. Doch was gilt jetzt am Arbeitsplatz? ZackZack im Interview mit Arbeiterkammer-Jurist Philipp Brokes.
ZackZack: Herr Brokes, was ändert sich durch die Einführung der 2G-Regelung am Arbeitsplatz?
Brokes: An sich ändert sich nicht viel – bis 14. November dürfen Arbeitnehmer noch mit FFP2-Maske arbeiten, danach ist die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) Pflicht. Etwas anders wird es jedoch für die Nachtgastronomie und in den Gesundheitsdienstleistungen. Arbeitnehmer, die in der Nachtgastro arbeiten, müssen bereits seit gestern einen 2G-Nachweis haben. Wenn das nicht der Fall ist, müssen sie einen PCR-Test mitbringen und zusätzlich bei Kundenkontakt Maske tragen. Für Menschen, die in der mobilen Pflege, in Pflegeheimen oder Krankenanstalten – also alles was mit Gesundheitsdienstleistung zu tun hat – arbeiten, gilt die neue Regelung erst ab dem 15. November, also 2G und Mund-Nasen-Schutz, sonst PCR und FFP2-Maske.
ZackZack: Und für sonstige Berufe?
Brokes: Es bleibt bei 3G, zu den Tests zählen aber keine sogenannten Antigen-Tests zur Eigenanwendung, auch „Wohnzimmertests“ genannt. Wer also einen Antigen-Test als Nachweis verwendet, muss diesen bei einer hierzu befugten Stelle durchführen. Ebenfalls wird die Gültigkeitsdauer der Impfung von 12 Monaten auf 9 Monate reduziert, egal welchen Impfstoff man bekommen hat. Und auch für Genesene ändert sich etwas: Wo zuvor noch eine Genesung mit einem Antikörper-Test nachgewiesen werden konnte, also auch bei Menschen, die unwissentlich an Covid erkrankt waren, gilt jetzt nur noch ein alter Quarantänebescheid oder positiver PCR-Test. Das bedeutet, als genesene Personen gelten nur Menschen, die wissentlich mit Covid infiziert waren.
ZackZack: Was machen Arbeitnehmer, die weder geimpft, noch genesen sind?
Brokes: Die müssen sich testen lassen, wenn sie ihre Betriebe betreten möchten. Das sorgt natürlich für Aufregung in den Gruppen, die meinen, dass die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sehr abrupt kam. Hier muss ich erneut auf die doch relativ großzügige Übergangsregelung zwischen 1.11.-14.11. hinweisen: Wer in diesem Zeitraum einen 3G-Nachweis nicht mitführt, darf seinen Arbeitsplatz dennoch betreten, sofern durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.
ZackZack: Dürfen Weihnachtsfeiern stattfinden? Wer darf erscheinen?
Brokes: Das ist gar nicht so unspannend. Weihnachtsfeiern dürfen stattfinden und es dürfen auch, anders als in der Nachtgastronomie, jene Personen erscheinen, die weder geimpft noch genesen sind. Jedoch müssen sie einen PCR-Test vorlegen und während der gesamten Feier eine Maske tragen – außer zum Essen und Trinken natürlich. Es gilt also 2,5G mit Maske, das kann beim Tanzen vielleicht etwas anstrengend werden.
ZackZack: Innenminister Karl Nehammer hat gestern verschärfte Polizei-Kontrollen angekündigt. Wie schaut es damit am Arbeitsplatz aus? Darf die Polizei hier einfach reinspazieren und kontrollieren?
Brokes: Sobald ich als Person am Arbeitsplatz ohne 2G oder Test erscheine, kommt es zu einer sogenannten Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 500 Euro bestraft werden kann. Das kann die Gesundheitsbehörde gemeinsam mit der Polizei auch kontrollieren. Der Arbeitgeber hingegen kann mit einer Strafe von bis zu 3.600 Euro rechnen, wenn er die Einhaltung der 3G-Regelung in seinem Betrieb nicht sicherstellt.
ZackZack: Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer also einfach nach Hause schicken? Was bedeutet das arbeitsrechtlich?
Brokes: Ja, der Arbeitgeber müsste mich sogar nachhause schicken, wenn er merkt, dass ich keinen Nachweis habe, zumal auch ihn eine Sanktion trifft, wenn er an der Einhaltung der Verordnung nicht mitwirkt. Dort, wo mein Testergebnis von mir völlig unverschuldet nicht rechtzeitig ankommt und ich dadurch nicht arbeiten kann, wird in der Regel eine Dienstverhinderung vorliegen, für die während einer verhältnismäßig kurzen Zeit Anspruch auf Fortzahlung meines Entgelts besteht. Wenn ich hingegen wissentlich sage, ich lasse mich nicht impfen oder testen, kurzum: Ich mache bei 3G nicht mit, riskiere ich den Verlust meines Lohns für die Dauer der Säumnis. Der Arbeitgeber muss mich dann nicht weiterzahlen. Sollte ich trotz einer Verwarnung erneut ohne Nachweis am Arbeitsplatz erscheinen, könnte mich der Arbeitgeber in bestimmten Fällen auch fristlos entlassen, zumal die beharrliche Pflichtenverletzung einen gesetzlich normierten Entlassungsgrund darstellt. Immerhin macht sich auch der Arbeitgeber andernfalls ebenso strafbar und muss klarerweise alles unternehmen, um allfälligen finanziellen Nachteil abzuwenden. Es sind auf Grund der jetzigen Verordnung also beide Seiten in einer Verpflichtung.
ZackZack: Darf ein Arbeitgeber selbst strengere Maßnahmen für das Unternehmen einführen?
Brokes: In begründeten Fällen ja. Dazu sieht die Verordnung eine spezielle Ermächtigung vor. Kein begründeter Fall wäre aber zum Beispiel so etwas wie “Wir haben Pandemie”. Strengere Maßnahmen dürfen etwa eingeführt werden, wenn Risikopersonen oder Schwangere im Unternehmen arbeiten, die man stärker schützen möchte. Oder wenn bekannt ist, dass bestimmte MitarbeiterInnen Kontakt zu Verdachtsfällen hatten, sie auf Grund ihrer Impfung allerdings nicht abgesondert werden. Durch die Lockerungen im Sommer haben Arbeitgeber von dieser Ermächtigung oft Gebrauch gemacht, besonders in der Gastronomie. Durch die jüngsten Verschärfungen gibt es jetzt aber kaum noch einen Betrieb, der nicht von den aktuellen Regulierungen erfasst ist. Schon deshalb gehe ich davon aus, dass „begründete Fälle“, die zusätzliche Maßnahmen in Arbeitsstätten erfordern, in der Praxis nur selten vorkommen werden.
ZackZack: Zu Beginn der Pandemie gab es ja scharfe Kritik an der Corona-Verordnung. Oft hieß es, dass einige Entscheidungen nicht verfassungskonform oder rechtens wären. Wie sieht es damit jetzt aus?
Brokes: Mittlerweile sind die Verordnungen viel genauer formuliert. Da gab es zu Beginn der Pandemie und der ersten Lockdowns einen zu weiten Interpretationsraum, die Qualität zahlreicher Regelungen wurde vom Verfassungsgerichtshof durchaus bemängelt. Das hat sich spürbar geändert. Aber: ob etwas „rechtens oder nicht rechtens“ ist, das entscheidet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und nicht irgendein Rechtsanwalt im Dienste seiner Partei. Solange Gesetze oder Verordnungen vom VfGH nicht aufgehoben wurden, bleiben sie in Kraft und sind nicht nur anzuwenden, sondern auch entsprechend zu beauskunften. Das entspricht dem Wesen eines Rechtsstaats und meinem Verständnis von Gesetzgebung. Dass man politisch mit vielen Maßnahmen nicht einverstanden ist, ändert an Verfassungskonformität von Gesetzen (vorerst) nichts.
ZackZack: Eine letzte Frage: Glauben Sie, dass Österreich einen Lockdown durch die Einführung von 2G verhindern kann?
Brokes: Ganz ehrlich gesagt: 2G ist bereits die Vorstufe vom Lockdown für Ungeimpfte, auch wenn das von der Politik so nicht ausgesprochen wird. Ob ein genereller Lockdown (auch für Geimpfte) vom VfGH noch als verfassungskonform gewertet werden würde, bliebe abzuwarten. Persönlich habe ich meine Bedenken, ob jene, die ihren größtmöglichen und körperlich wohl invasivsten Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet haben, indem sie sich impfen ließen, allfällige Ausgangsbeschränkungen in Zukunft noch derart bereitwillig mittragen würden, wie noch im Jahr 2020. Ein Lockdown, in welchem Ausmaß auch immer er verhängt werden würde, darf von der Politik keineswegs als Druckmittel genutzt werden, sondern ausschließlich als ultima ratio, um unser Gesundheitssystem vor einem gänzlichen, unmittelbar drohenden Zusammenbruch zu bewahren. Das hat uns der VfGH bereits im Vorjahr unmissverständlich verdeutlicht.
ZackZack: Vielen Dank für das Interview, Philipp Brokes!
Das Interview führte Julia Zander
Titelbild: (c) Christopher Glanzl