Freitag, Dezember 13, 2024

Lockdown für Ungeimpfte: Was ab heute für wen und wo gilt

Was ab heute für wen und wo gilt

Heute tritt der sogenannte Lockdown für Ungeimpfte in Kraft, ein Lockdown für alle ist – vorerst – aufgeschoben. Die Inzidenz unter Ungeimpften liegt hierzulande aktuell bei 1.700.

Wien, 15. November 2021 | Die Regierung hat angesichts der ernsten Corona-Lage Verschärfungen beschlossen. Seit Mitternacht ist trotz Expertenkritik ein bundesweiter Lockdown für jene Menschen in Kraft, die weder geimpft noch genesen sind.

Die Regierung hofft, dass das die Impfzahlen deutlich ankurbelt und sich die Kontakte reduzieren. Scharfe Kontrollen des Lockdowns wurden angekündigt.

“Impfquote erhöhen”

„Es gilt, die beschämend niedrige Impfquote zu erhöhen“, kommentierte Bundeskanzler Alexander Schallenberg (ÖVP) und verwies auf eine Inzidenz unter Ungeimpften von 1.700 – doppelt so hoch wie die österreichweite Gesamtinzidenz (848,2). Die Maßnahmen seien die Unterkante, Bundesländer können verschärfen.

Wien, Oberösterreich und Salzburg haben das schon getan, Kärnten will am Montag darüber beraten.

Schulen bleiben offen

Trotz höchster Inzidenz und Lockdown für Ungeimpfte bleiben die Schulen offen. Auch ungeimpfte Kinder und Jugendliche müssen in die Schule. Für 12- bis 15-jährige gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis. Bis 29. November müssen die Schüler dreimal die Woche einen Corona-Test (davon einen PCR-Test) absolvieren. Für Lehrer und Schüler an Oberstufen gilt FFP2-Pflicht.

Rund zwei Millionen Menschen ohne 2G-Nachweis dürfen seit Mitternacht ihre Wohnung nur aus den von früheren Lockdowns bekannten Gründen verlassen – also etwa für notwendige Einkäufe, die Arbeit und Ausbildung, medizinische Leistungen und Pflege oder für körperliche und psychische Erholung.

Im Folgenden ein Überblick, was für wen ab heute gilt.

Was für Ungeimpfte nicht erlaubt ist:

  • Shoppen gehen (wie im Mode-, Möbel- und Elektrohandel, Baumarkt)
  • Besuch bei körpernahen Dienstleistungen, wie Friseur oder Kosmetiker
  • Gastronomiebesuche
  • Ins Fitnessstudio, Kino, Theater, Museum, Konzert gehen
  • Bibliotheken, Museen
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen bzw. Krankenhäusern (Ausnahmen, unter anderen: Begleitung Minderjähriger, Schwangerer bei der Geburt, Palliativ-/Hospizbesuche)

Ausnahmen:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Mit PCR-Test und Attest: Schwangere; Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können

Was erlaubt ist:

  • Notwendige Besorgungen (Lebensmittelhandel, Trafiken, Tierfachhandel, Tankstellen, Banken, Post, Kfz-Werkstätten usw.)
  • Fahrten zur und von der Arbeit (mit Öffis oder eigenem Fahrzeug)
  • Kinder in die Schule bringen/abholen
  • Fahrten zum Arzt, in die Apotheke, zum PCR-Test oder zur Impfung
  • Treffen mit engen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen
  • Hilfeleistungen
  • Friedhofsbesuche
  • Tiere versorgen
  • In die Schule gehen
  • Erholung im Freien (spazieren, laufen usw.)
  • Behördenwege
  • Essen abholen in der Gastronomie
  • Besuch von Autokinos

Auch für Geimpfte gilt die FFP2-Pflicht in öffentlichen Innenräumen (Öffis, Lebensmittelhandel, Behörden), sowie 3G am Arbeitsplatz. Verschärfungen gibt es für Mitarbeiter in der Nachtgastronomie (2G oder 2GPlus mit FFP2-Maske) und in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen (2G oder 2GPlus mit FFP2-Maske).

Regionale Verschärfungen

Wien

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen, in der Gastronomie (für Personal und Kunden), am Arbeitsplatz bei engem Kontakt zu anderen Personen, bei körpernahen Dienstleistern
  • 2GPlus in der Nachtgastronomie, ab 25 Personen – auch in Kinos, Theatern, bei Sportveranstaltungen
  • Für Kinder von 12 bis 15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

Oberösterreich

  • Veranstaltungen bis 6. Dezember untersagt, Ausnahme: professioneller Sport- und Kulturbereich
  • Maskenpflicht in allen Innenräumen, auf Märkten und Sportstätten im Freien
  • Nachtgastronomie bis 6. Dezember geschlossen
  • Essen und Trinken in der Gastronomie nur im Sitzen erlaubt
  • Ein-Meter-Abstand zwischen Gästegruppen
  • 2G an Imbissständen
  • Keine Speisen und Getränke auf (Christkindl-)Märkten

Salzburg

  • Erweiterte FFP2-Maskenpflicht bei Veranstaltungen und Messen, bei körpernahen Dienstleistern für Mitarbeiter und Kunden, für alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt – auch im Außenbereich
  • Essen und Trinken in der Gastronomie nur im Sitzen erlaubt
  • Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

(jz)

Titelbild: APA Picturedesk

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