14 Mitarbeiterinnen der Klinik Hietzing wurden im Februar 2021 nach einer Party im Lockdown fristlos entlassen. Für das Arbeits- und Sozialgericht war die Entlassung Unrecht.
Wien, 25. November 2021 | Die fristlose Entlassung von 14 Mitarbeiterinnen der Wiener Klinik Hietzing Anfang 2021 war zu Unrecht. Der Senat des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) hat in seinem Urteil sowohl das Vorliegen eines Entlassungs- als auch eines Kündigungsgrundes verneint, hieß es am Donnerstag auf Anfrage der APA. Somit muss bis auf eine Klägerin, sie befindet sich mittlerweile in Pension, das Dienstverhältnis wieder fortgesetzt werden. Die Pensionistin kann Schadensansprüche geltend machen.
Corona-Party
Das Urteil vom Mittwoch ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen dagegen beim Oberlandesgericht Wien Berufung zu erheben. Die Stadt Wien hatte sich von den Hausarbeiterinnen und Abteilungshelferinnen getrennt, nachdem bekannt wurde, dass sie am 27. Februar 2021 bei der Pensionierungsfeier einer Kollegin gegen die Corona-Regeln verstoßen haben sollen. Sie haben daraufhin Klage auf Weiterbeschäftigung eingereicht.
Die Rechtsvertreter der Klägerinnen standen auf dem Standpunkt, die entlassenen Frauen hätten das Recht gehabt, eine halbstündige Pause einzulegen, und sie hätten in dieser Zeit gegessen und antialkoholische Getränke konsumiert. Eine Kündigung sei nach so langen Dienstverhältnissen – die Betroffenen waren teilweise 20 Jahre und länger im Spital beschäftigt – überzogen.
14 Frauen fristlos entlassen
Die Dienstgeberin Stadt Wien – vertreten durch die MA 2 (Personalangelegenheiten), die über Aufforderung des Gesundheitsverbundes aktiv wurde – reagierte nach Bekanntwerden der Feier. Die betroffenen Frauen, die teilweise 20 Jahre oder sogar länger dort gearbeitet haben, wurden dabei vor die Wahl gestellt, einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht der Abfertigungsansprüche zuzustimmen oder fristlos entlassen zu werden.
Die Maßnahmen wurden mit Verweis auf den Paragraf 45(2), Ziffer 2 der Vertragsbediensteten-Verordnung-schwere Verletzung der Dienstpflichten – gesetzt. Zwei Frauen entschieden sich für die einvernehmliche Auflösung. Bei einer weiteren handelt es sich um eine Personalvertreterin. Alle anderen 14 Frauen wurden fristlos entlassen.
(ot)
Titelbild: APA Picturedesk