»Feigenblatt«-Hearing
Eine Personalentscheidung aus 2015 hat Ex-Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht. Gegen Brandstetter wird wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ermittelt.
Wien, 11. Februar 2022 | Laut “Ö1-Morgenjournal” soll der damalige Minister bei der Besetzung einer Abteilungsleitung Bedenken gegen einen von der unabhängigen Personalkommission erstgereihten langjährigen Abteilungsleiter geäußert und ein Hearing unter eigener Federführung angesetzt haben. Dabei sei auch sein Chauffeur einbezogen worden.
“Feigenblatt”-Hearing
Der Spitzenbeamte habe den Posten nicht bekommen und sei in Folge auch noch degradiert worden. Der Beamte habe die Entscheidung bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht recht bekommen. Dieses habe Unsachlichkeit und Willkür festgestellt. In der Entscheidung aus dem Sommer 2018 wird das Hearing als “Feigenblatt” bezeichnet und das Vorgehen des Ministeriums “in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich (…) und willkürlich” qualifiziert. Das betreffe Abberufung des Beamten wie Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes seitens des Ministers.
Brandstetter bestreitet den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, er wurde laut seinem Anwalt Georg Krakow bisher noch nicht von der Staatsanwaltschaft dazu befragt. Brandstetter bestreite aber, dass sein Chauffeur beim Hearing dabei gewesen sei. Die Entscheidung, die Position mit der zweitgereihten Bewerberin zu besetzen, sei korrekt gewesen.
Postenbesetzungen unter Missachtung der Personalsenatsvorschläge sorgten schon in Brandstetters Amtszeit für Kritik – nicht nur seitens der Opposition. Auch die Richtervereinigung beklagte im November 2015, dass Posten nicht nach Qualifikation sondern nach “anderen Interessen” besetzt würden. Anlass dafür war die große Ministeriums-Reorganisation. Brandstetter legte, als er den Strafvollzug mit einer Generaldirektion ins Haus zurückholte, zwei Sektionen – die Präsidialsektion und die Sektion III (Personal) – zusammen. Und er änderte die Zuständigkeit der betroffenen Abteilungen der neuen Sektion leicht, womit nicht nur der Sektionschef neu zu küren war, sondern auch die Leiter der Abteilungen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
(apa/bf)
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