Freitag, April 19, 2024

Im Namen der Republik – 16.05.2022

Das ist eine Unterüberschrift

Durch den auf der Website www.zackzack.at seit 15. September 2021 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Pilz zeigt Holzer an“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der jetzige Chef der Kriminalpolizei, Andreas Holzer, habe im April 2016 einem Verdächtigen, und zwar dem Kabinettschef im Innenministerium, Michael KLOIBMÜLLER, der eine der Personen gewesen sei, die vom Bundesamt für Korruptionsbekämpfung überwacht worden seien, eine Telefonüberwachung verraten, weshalb er von Peter Pilz angezeigt worden sei. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft prüfe nun, ob ein Anfangsverdacht gegen Andreas Holzer wegen Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliege; den seit 29. September 2021 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Es ist nichts mehr da! Nervös ist das neue Türkis“ mit dem weiteren sinngemäßen Inhalt: „es gehe um den gut belegten Vorwurf, Holzer habe dem Ex-Kabinettschef im Innenministerium, Michael KLOIBMÜLLER, eine Telefonüberwachung verraten“ sowie den seit 23. Februar 2022 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Chats belasten Holzer: Der Gegenschlag der Kripo“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt: „es erscheine klar, dass Holzer als Beamter des Bundeskriminalamts Informationen aus einer Telefonüberwachung des BAK, dem Holzer nicht angehöre, erhalten habe und diese geheimen Informationen an Sobotkas Kabinettschef KLOIBMÜLLER weitergegeben habe und dadurch möglicherweise im Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB stehe“ wurde jeweils in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 MedienG); Die Zack Media GmbH als Medieninhaberin wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abteilung 111, am 21. März 2022

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