Verfassungsgerichtshof:
Das Betretungsverbot von Kultureinrichtungen im Corona-Lockdown im Herbst 2021 war gesetzwidrig, weil für Kirchen und Religionsgemeinschaften Ausnahmen galten. Das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt.
Wien, 2. August 2022 | Das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesetzwidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst, sondern die Ausnahme für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese Regelung sei “gleichheitswidrig” gewesen, stellten die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung fest.
Gleichwertige Grundrechtsausübung
Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine “sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst”. In beiden Fällen komme “bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu”, heißt es in der Begründung.
Keine Bedenken gegen Betretungsverbot an sich
Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. “Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken”, meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.
(apa/red)
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