Commerzialbank:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Causa Commerzialbank Mattersburg laut einem Bericht des Ö1-“Morgenjournal” entschieden, dass die Republik nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht haftet.
Eisenstadt/Wien, 09. August 2022 | 62 Großanleger hatten die Republik geklagt, in Summe betragen die Ansprüche über 1 Mrd. Euro. Das aktuelle Urteil betrifft die Amtshaftungsklage des Beratungsunternehmens msg Plaut auf 1,2 Mio. Euro.
Der Kläger hatte der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vorgeworfen, nach der ersten Whistleblower-Anzeige betreffend die Commerzialbank im Jahr 2015 nicht ausreichend geprüft und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet zu haben.
Finanzprokuratur erfreut
Wolfgang Peschorn, Präsident der Finanzprokuratur, zeigte sich im Gespräch mit der APA am Dienstag erfreut über die Entscheidung und meinte, diese sei “von großer Bedeutung, weil durch den Obersten Gerichtshof damit unmissverständlich klargestellt wurde, wofür die Republik bei der Bankenaufsicht haftet”. Der OGH sei mit seiner Entscheidung den Gerichten erster und zweiter Instanz sowie der Argumentation der Finanzprokuratur gefolgt. Der Staat hafte für ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht – also der Finanzmarktaufsicht und der Nationalbank – nur gegenüber den Beaufsichtigten, also Banken oder Versicherungen, nicht aber für Schäden von Anlegern und Einlegern. Für den Steuerzahler sei die OGH-Entscheidung eine “sehr gute Nachricht”, so Peschorn, da die 62 Klagen sowie 72 Aufforderungsschreiben ein Risiko von insgesamt 1,2 Mrd. Euro bedeutet haben und auch in zukünftigen Fällen das Risiko des Staats damit limitiert sei.
Der OGH hat laut Ö1-Bericht entschieden, dass aus den Handlungen der vier Behörden Finanzmarktaufsicht, Nationalbankprüfer, Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie Staatsanwaltschaft Eisenstadt keine Amtshaftung abgeleitet werden kann. Auch nicht, was die Auswahl des Bankrevisors betrifft – womit das Land Burgenland, das den Revisor für die Genossenschaft – den Eigentümer der Bank – bestellt hatte, nicht dafür hafte.
(apa/bf)
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