Zwar wohnt Ex-ÖBAG-Chef Thomas Schmid inzwischen in den Niederlanden, einer Beugestrafe wegen Fernbleiben zum ÖVP-U-Ausschuss konnte er trotzdem nicht entkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verhängte eine Geldbuße. Schmid geht in Berufung.
Wien, 17. August 2022 | Es ist eine richtungsweisende Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) getroffen hat. Der in den Niederlanden wohnende Ex-ÖBAG-Chef Thomas Schmid muss aufgrund seines Fernbleibens vom ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss eine Geldstrafe von 6.000 Euro entrichten, berichtete der “Standard” am Dienstag.
Beugestrafe trotz Wohnsitzes in Niederlanden
Die nicht rechtskräftige Entscheidung ist ein Novum. Schließlich war es bis jetzt Usus, dass Beugestrafen nur über Personen, die in Österreich hauptgemeldet sind, verhängt werden können. Das BVwG kippte dies nun. Dass der Ex-Generalsekretär im Finanzministerium österreichischer Staatsbürger sei, sei entscheidend, schließlich ginge es um einen „im Inland verwirklichten Sachverhalt“. Sein niederländischer Wohnsitz würde ihm nicht als Entschuldigung für sein Nichterscheinen im vor dem Untersuchungsausschuss ausreichen.
6000 Euro Strafe – Jahresgehalt 2020: 411.000 Euro ohne Zulagen
Vor finanzielle Probleme dürfte Schmid die 6.000-Euro-Strafe wohl nicht stellen. 2020 erhielt der ehemalige Chef der österreichischen Staatsholding laut Medienberichten 411.000 Euro Gehalt – noch ohne Zulagen. 2021 kam eine Abfindung nach einer einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses in der ÖBAG von 200.000 Euro dazu. Doch nicht die Geldstrafe dürfte das Empfindliche für Schmid sein. Für seine zukünftigen, mehrfachen Ladungen im Untersuchungsausschuss könnte er durch die Sicherheitsbehörden vorgeführt werden. Wenn nötig mit Zwangsgewalt, heißt es in einem per Mehrheitsbeschluss angenommenen Antrag im Untersuchungsausschuss.
Zu wenig Zeit zum Reiseplanen
Dem “Standard” bestätigte Schmids Anwalt die BVwG-Entscheidung. Man werde sie anfechten. Schmid habe dem BVwG per Videotelefonie bestätigt, dass er seine Ladung für den 30. Juni 2022 wenige Tage zuvor in den Niederlanden erhalten habe. Es sei allerdings zu wenig Zeit für ihn gewesen, eine Reise nach Wien zu planen. Das BVwG kritisierte das, er habe „mit dieser Vorgehensweise ein unentschuldigtes Nichterscheinen gleichermaßen in Kauf“ genommen.
(bf)
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