Der Oberste Gerichtshof hat entschieden: Martin Ho scheitert gegen ZackZack. Er hatte außerordentlichen Revisionsrekurs eingelegt – und verlor auch beim letztmöglichen Rechtsmittel. Im Mittelpunkt stand ein Zitat von HC Strache aus dem Ibiza-Video.
Wien, 23. September 2022 | Es war wohl einer der spektakulärsten Medienprozesse Österreichs. „Ex-Kanzler-Gastronom“ Martin Ho (bürgerlicher Name: Anh Tuan Ho) hatte ZackZack geklagt und eine Million Euro zur „Wiederherstellung seines Rufes“ verlangt – Experten zufolge eine Einschüchterungsklage (SLAPP). Ho verlor in mehreren Instanzen, im strafrechtlichen Prozess sogar deshalb, weil sein Anwalt Georg Zanger nicht zum Termin erschienen war. Im Strafprozess (Privatanklageverfahren) bedeutet dies nämlich einen Rücktritt von der Verfolgung.
Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) wollte er es nochmal wissen und schöpfte das letzte Rechtsmittel im sogenannten Provisorialverfahren aus: den außerordentlichen Revisionsrekurs. Dieser wurde nun zurückgewiesen. Ho hat jetzt auch im Hauptverfahren zum Millionenprozess de facto keine Chance mehr. Der von ihm angestrengte Mega-Prozess ist quasi endgültig verloren.
„Drogendealer“ als „zulässige wertende Äußerung“
Die Entscheidung ist im Ergebnis und juristisch hochinteressant. Entgegen sechs bestehender Gerichtsentscheidungen, zwei davon des Oberlandesgerichts Wien, war der OGH der Ansicht, ZackZack habe sich im Artikel „Die Ho-kain Affäre“ von einem Zitat des Ex-Vizekanzlers HC Strache nicht ausreichend distanziert. Der hatte im Ibiza-Video die Behauptung aufgestellt, Ho sei „der größte Drogendealer Wiens“ – ZackZack hatte das jedoch selbst nicht behauptet. Wohl aber, dass es Beweise für organisierten Drogenhandel in der Pratersauna gebe.
Der OGH kommt dabei zu folgendem Schluss: „Im vorliegenden Fall wurde als bescheinigt angenommen, dass in einem vom Kläger betriebenen stadtbekannten Nachtlokal mit Billigung dortiger Mitarbeiter organisiert Drogenhandel betrieben wurde“, heißt es in der Entscheidung.
Zur Wiedergabe des Strache-Zitats hält das Gericht fest: „Zwar wird der Kläger in den inkriminierten Artikeln der Beklagten über den Drogenhandel in dem vom Kläger betriebenen Lokal durch die keineswegs ‚neutrale‘ Wiedergabe der veröffentlichten Meinung ehemaliger Politiker implizit als ‚Drogendealer‘ bezeichnet. Dies ist im gegebenen Zusammenhang jedoch als zulässige wertende Äußerung anzusehen.“
Die zitierte Dealer-Äußerung Straches beruhe „auf einem wahren Sachverhaltskern“. Für Ho besonders brisant ist die Begründung. Der OGH sprach nämlich aus, dass diese Wertung angesichts des Umstands, „dass einem gewissenhaften Lokalbetreiber derartige Vorgänge im Regelfall zumindest nicht gänzlich verborgen bleiben werden“, keinen „Wertungsexzess“ darstellt.
ZackZack-Anwalt: „Schuss ins eigene Knie“
ZackZack-Anwalt Volkert Sackmann zeigt sich erfreut und zugleich erstaunt über die Entscheidung. So sei es zwar „ungewöhnlich, dass der OGH trotz der Zurückweisung des Rechtsmittels inhaltlich Stellung nehme“, im Ergebnis ist dies für den Anwalt jedoch als positiv zu werten: „Der OGH sprach de facto aus, dass die Verantwortung des Martin Ho, wonach er eine ‚Null-Drogen-Politik‘ betreibe, höchst unglaubwürdig ist. Zudem hält er fest, dass es – freilich nur im Rahmen eines Werturteils und nicht als Tatsache – zulässig ist, Martin Ho mit Suchtmittelhandel in Verbindung zu bringen“.
Und Sackmann weiter: „Wenn man bedenkt, dass Martin Ho genau das Gegenteil mit seiner Klagswelle bezwecken wollte, dann war das schon ein gewaltiger Schuss ins eigene Knie“, so der Anwalt.
Fazit: Mit dem für ZackZack existenzbedrohenden Prozess hat sich der Gastro-Multi wohl selbst keinen großen Gefallen getan. In den verbleibenden Prozessen ist für Ho nicht mehr viel zu gewinnen. Was bleibt, sind eindeutige Entscheidungen aus drei Instanzen, welche ZackZack nicht nur saubere Recherche, sondern auch saubere Berichterstattung attestieren.
(wb)
Titelbild: ZackZack/Christopher Glanzl