Mittwoch, April 24, 2024

VfGH bestätigt Schleichwerbung-Urteile gegen »oe24 TV«

Das Bundesverwaltungsgericht hatte “oe24 TV” verurteilt, der Fernsehsender hatte sich dadurch in seiner Medienfreiheit verletzt gesehen.

Wien, 30. Dezember 2022 | Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde der des Fernsehsenders „oe24 TV“ gegen eine Verurteilung nach dem Mediengesetz abgewiesen. Damit ist es offiziell: „oe24 TV“ hat Schleichwerbung verbreitet. Das hatten bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, „oe24 TV“ hatte Beschwerde vor dem VfGH eingelegt, mit dem Argument, dass damit gegen das Recht auf Medienfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen worden war.

Nicht-gekennzeichnete Werbung

„Oe24 TV“ hatte Beschwerde gegen zwei Urteile des BVwG eingelegt. Einerseits hatte „oe24 TV“ 2017 in der Sendung „Star des Tages“ erst Teile eines neuen Werbespots mit einer bekannten Person gezeigt. Nach einer Ankündigung der Moderatorin wurde der Spot im Anschluss unkommentiert in voller Länge ausgestrahlt. Das BVwG entschied 2022, dass der Sender damit gegen das Gebot der Trennung von Fernsehwerbung und anderen Sendungsteilen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) verstoßen hat.

Andererseits hatte „oe24 TV“ im April 2020 eine Sendung ausgestrahlt, „die einen Beitrag über einen Handelsbetrieb enthielt, der Atemschutzmasken verkaufte“, wie der VfGH in seiner Aussendung von Freitagvormittag schreibt. Auch das wertete der BVwG als Schleichwerbung. Bei seinen Prüfungen hatte er sich angesehen, ob in den Sendungen Darstellungen vorgekommen waren, „für die üblicherweise Entgelt zu leisten wäre“, so der VfGH.

Werberechtliche Regelungen dürfen Medien einschränken

Der VfGH hat nun also festgestellt: Werberechtliche Regelungen wie jene im AMD-G sind eine zulässige Einschränkung der Medienfreiheit. Die Argumentation des Höchstgerichts: „Dies trägt zur Gestaltungsfreiheit der redaktionellen Berichterstattung gegenüber wirtschaftlicher Einflussnahme bei und sichert auch die Glaubwürdigkeit von Massenmedien.“

Der VfGH hielt auch fest, dass das werberechtliche Trennungsgebot und das Verbot von Schleichwerbung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. „Dieser steht unterschiedlichen Regelungen für Werbung in audiovisueller Kommunikation und in traditionellen Printmedien nicht entgegen“, schreibt der VfGH.

(pma)

Titelbild: ZackZack/ Christopher Glanzl

Pia Miller-Aichholz
Pia Miller-Aichholz
Hat sich daran gewöhnt, unangenehme Fragen zu stellen, und bemüht sich, es zumindest höflich zu tun. Diskutiert gerne – off- und online. Optimistische Realistin, Feministin und Fan der Redaktions-Naschlade. @PiaMillerAich
LESEN SIE AUCH

Liebe Forumsteilnehmer,

Bitte bleiben Sie anderen Teilnehmern gegenüber höflich und posten Sie nur Relevantes zum Thema.

Ihre Kommentare können sonst entfernt werden.

2 Kommentare

Kommentarfunktion ist geschlossen.

Jetzt: Benkos Luxusvilla in Italien

Denn: ZackZack bist auch DU!