18. Aug. 2026

Die U-Ausschuss-Bilanz Teil 2: Geballte Expertenkritik an der Polizei

Vom renommierten Juristen Martin Kreutner bis zu einer WKStA-Oberstaatsanwältin kritisierten mehrere Experten die Arbeit der Polizei im Fall Pilnacek deutlich. Ein Motiv, die Behörden bloß anpatzen zu wollen, lässt sich ihnen schwer unterstellen. Teil 2 der ZackZack-Serie zur U-Ausschuss-Bilanz.

Eine Gemeindeärztin, eine frühere Staatsanwältin der vielkritisierten Kremser Behörde, eine Oberstaatsanwältin der WKStA und ein renommierter Jurist, der lange eine Abteilung leitete, die sich auf polizeiliches Fehlverhalten spezialisiert – sie alle übten im U-Ausschuss deutliche Kritik an dem Vorgehen der Polizei im Fall Pilnacek. Und sie haben vor allem eines nicht: ein sachfremdes Motiv, die involvierten Behörden anzupatzen.

Teil 2 der ZackZack-Bilanz zum U-Ausschuss widmet sich deshalb den brisanten Aussagen unabhängiger Experten.

Deutliche Kritik unabhängiger Personen

Dass es im Fall Pilnacek überhaupt zu einer Obduktion der Leiche kam, ist nur auf die Beharrlichkeit der Gemeindeärztin Dagmar W. am Fundort des Donauseitenarms zurückzuführen. Für W. war eine Todesursache nämlich nicht eindeutig erkennbar, sie regte eine gerichtsmedizinische Untersuchung an und habe sich damit “heftige Diskussionen” mit anwesenden Polizisten eingehandelt. Dies sei ihr “in meinem ganzen Leben noch nie” passiert, sagte die Ärztin im U-Ausschuss Ende Jänner aus.

Als die polizeiliche Einsatzleiterin daraufhin die Staatsanwaltschaft Krems anrief und fragte, ob man die Leiche freigeben könne, äußerte auch die diensthabende Staatsanwältin Zweifel, wie sie im Ausschuss bestätigte: “Für mich war dann ihre Behauptung, dass das eindeutig ein Ertrinkungstod gewesen sei, nicht mehr wirklich nachvollziehbar”, zeigte sich diese im Hinblick auf die Angaben der Polizistin irritiert. S. bestätigte vielmehr die Meinung der Medizinerin: “Die Ärztin hat gesagt, sie weiß nicht, woran er gestorben ist. Ich war auch unsicher. Nur die Polizistin war sich sicher, dass er ertrunken ist.” Die Kremser Staatsanwältin ging später in Karenz und ist mittlerweile in Pension.

Und noch einer, der die in der Causa verantwortlichen Behörden gut von innen kennt, ließ aufhorchen: Anti-Korruptionsexperte Martin Kreutner, der zehn Jahre lang das Büro für interne Angelegenheiten im Innenministerium leitete, gab sich zur Handy-Herausgabe ebenso kritisch: “Rein denklogisch ist es für mich als Staatsbürger oder als Jurist nicht nachvollziehbar, dass noch vor den Ergebnissen einer Obduktion entschieden wird, ob Beweismittel in einem derartigen Verfahren nach 80, 81 StGB relevant oder nicht relevant sind“, so Kreutner im April bei seiner Befragung.

Dass gerade der ehemalige Leiter einer Behörde, die sich mit polizeilichem Fehlverhalten beschäftigte, zu so einem Befund kam, hat Gewicht.

Die WKStA bekräftigte ihre Vorwürfe

Nicht die Aufklärung eines Todesfalles, sondern die potenzielle, politische Einflussnahme auf Ermittlungen wird im Ausschuss untersucht. Stichwort: Umgang mit Datenträgern des ehemals mächtigen Justizbeamten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelte bekanntlich gegen zwei Polizeibeamte (sowie unbekannte Täter) fast ein Jahr lang wegen möglichen Amtsmissbrauchs. Als sie das Verfahren einstellte, übte sie gleichzeitig schwere Kritik am Umgang mit dem Handy von Christian Pilnacek.

Die zuständige WKStA-Oberstaatsanwältin T. wiederholte und bekräftigte ihre Kritik im U-Ausschuss dann auf erstaunliche Weise: “Die erfahrenen Polizeibeamten hätten wissen müssen, dass hier eine Ausfolgung ohne Abklärung mit der Staatsanwaltschaft nicht geboten ist.” Das Mobiltelefon wurde trotz laufenden Verfahrens und ausstehender Obduktion der Witwe übergeben, die es später verbrannte. Dabei sei das Handy “ein ganz wesentliches Beweismittel, so wie eben sonst Abschiedsbriefe” gewesen, gab die Oberstaatsanwältin im Mai zu Protokoll.

T. kam deshalb zum Schluss, “dass objektiv der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht ist.” Und: “Auf der subjektiven Tatseite haben wir auch die Wissentlichkeit bejaht, sind aber zum Ergebnis gekommen, dass hier nicht mit dem darüber hinaus erforderlichen Vorsatz, dass man den Staat an seinen Rechten auf Strafverfolgung in irgendeiner Form schädigen wollte, gehandelt wurde.” Sprich: für Amtsmissbrauch müsse auch ein Schädigungsvorsatz erkennbar sein, nur diesen konnte man nicht nachweisen.


Titelbild: ZackZack

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