17. Aug. 2026

11 Sekunden Umsatz: Was ein Verstoß gegen die Mehrwersteuersenkung wirklich kostet

Erste Analysen zeigen: Die Mehrwertsteuersenkung kommt bei den Konsumentinnen an. Doch die Kontrolle hat ein Ablaufdatum, Zuständigkeiten scheinen unklar und Verstöße kosten Handelskonzerne nur verschwindend geringe Summen.

Seit genau einem Monat ist die Mehrwertsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel nun in Kraft. Die Idee der Senkung ist es, einen Teil der sich immer weiter verteuernden Lebensmittel wieder billiger zu machen. Die Mehrwertsteuer auf bestimmte Lebensmittel ist dadurch von 10% auf 4,9% gesunken.

Immer wieder liest man Berichte über eine geringe Wirkung der Senkung oder gar eine insgesamte Preissteigerung aufgrund anderer Produkte. So soll der erwünschte Effekt kaum sichtbar sein. Dabei ist zu beachten, dass viele Lebensmittel gar nicht in die Kategorie der Steuersenkung fallen. Brot ist nämlich nicht gleich Brot. Die Grenzwerte sind dort streng geregelt: Nur 5 Prozent Fett- oder Zuckergehalt darf die Trockenmasse haben und nur eine Zutat ohne Steuersenkung lässt das Brot aus der Kategorie fallen. So verdoppelt etwa eine Walnuss die Mehrwertsteuer.

Erste Bilanz: positiv

Laut Preisgesetz muss die Steuersenkung an die Konsumentinnen weitergegeben werden. Die österreichische Nationalbank (oenb) veröffentlichte eine erste Analyse am 6. Juli und kam zu dem Ergebnis, dass die Steuersenkung fast vollständig an die Konsumentinnen weitergegeben wird. Selbst das umstrittene Brot und Gebäck schneidet hier positiv ab.

Nicht nur die oenb kontrolliert die Weitergabe der Steuersenkung. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und die Arbeiterkammer führen Kontrollen durch. Letztere berichtet ebenfalls über ein positives Ergebnis ihrer Analyse. Die Senkung wird also vollständig an die Konsumentinnen weitergegeben. Doch alle Kontrollen haben eines gemeinsam: Sie sind zeitlich begrenzt.

Was ein früheres Beispiel zeigt

Die BWB hat bereits im Juni dieses Jahres einen Bericht über die Weitergabe der Umsatzsteuerbefreiung auf Damenhygieneprodukte und Verhütungsmittel veröffentlicht. Die Senkung trat am 1.1.2026 in Kraft. Für die Branchenuntersuchung wurde der Zeitraum von einigen Monaten vor der Einführung bis drei Monate danach herangezogen. Auch wenn insgesamt eine Weitergabe der Steuerbefreiung erkennbar war, gibt es eine Anmerkung zu möglichen Schwindeleien der Handelskonzerne:

„Teilweise wurden Rabattaktionen nach Einführung der Abgabensenkung reduziert oder seltener durchgeführt. Dadurch fiel der tatsächliche Preisvorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher in bestimmten Produktgruppen – insbesondere bei Slipeinlagen und Kondomen – geringer aus.“

Dies soll weiterhin beobachtet werden. Doch es stellt sich die Frage, wie stark die BWB aufgrund von solchen Rabattaktionen und natürlichen Preisschwankungen die Weitergabe einer Steuersenkung tatsächlich langfristig kontrollieren kann. Laut der BWB ist das nur anfangs möglich.

Kontrolle mit Ablaufdatum

Die Steuersenkung auf Damenhygieneprodukte könne man im Vergleich noch etwas länger kontrollieren, doch bei Lebensmitteln wird es nach Einschätzungen der BWB „nach einem Jahr schon schwierig“. Tatsächlich könne man eine Weitergabe der Steuersenkung nur einige Monate nach der Einführung überprüfen. Es gäbe viele Faktoren, die den Preis beeinflussen. Würde zum Beispiel einmal ein Teil der Weizenernte ausfallen, würden sich die Preise schon wieder verändern. „Nach einem längeren Zeitraum ist eine konkrete Preisanalyse kaum mehr möglich. Die Ergebnisse können sich durchaus verwässern“, sagt eine Sprecherin von der BWB. Die Mehrwertsteuersenkung ist für die BWB kein Sonderfall. Das gelte „generell bei allen Branchenuntersuchungen nach Steuersenkungen“.

Läppische Strafen

Bislang wird flächendeckend kontrolliert, und die Handelskonzerne halten sich laut den Berichten an die verpflichtende Weitergabe. Sollte es jedoch zu einer Missachtung ihrer Verpflichtung kommen, sind Geldstrafen vorgesehen. Das Preisgesetz sieht dafür Strafen bis zu 3630 Euro vor.

SPAR setzte 2025 im Lebensmittelhandel in Österreich 10,82 Milliarden Euro um. Die gesetzliche Höchststrafe bei einem Verstoß entspricht damit nur rund 11 Sekunden eines durchschnittlichen Tagesumsatzes. Auch bei der REWE Group Österreich, zu der neben Billa unter anderem Penny und Bipa gehören, fällt die Relation ähnlich aus: Der Gesamtbruttoumsatz von 11,36 Milliarden Euro im Jahr 2025 entspricht umgerechnet rund 10 Sekunden Umsatz für die gesetzliche Höchststrafe. Die Geldstrafe wäre für SPAR und REWE also nicht das Problem. Wohl aber der Imageschaden in der Öffentlichkeit, sollte ein Verstoß publik werden.

Zuständig ist… wer eigentlich?

„Die Überwachung der Einhaltung […] sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.“ In Wien wäre das das Marktamt Wien. Eine Anfrage zu den Höchststrafen wurde jedoch „zuständigkeitshalber weitergeleitet“. Wer am Ende tatsächlich Strafen verhängt, steht also offen. Das Marktamt verwies auf das Finanzministerium und das Gesetz verwies auf das Marktamt.

Autor

  • Anika Skubacz

    Anika Skubacz studiert Journalismus in Wien. Sie interessiert sich besonders für gesellschaftliche Missstände und Geschichten mit persönlicher Perspektive. Seit Mai absolviert sie ein Praktikum in der ZackZack-Redaktion.

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