Gesundheitsministerium definiert “Freiflächen”
Das Gesundheitsministerium hat in Informationsschreiben seine Angaben rund zu den “Freiflächen” beim Rauchverbot in der Gastronomie präzisiert. Darunter sind vor allem Wetterschutzeinrichtungen gemeint, mit denen Gastronomiebetriebe das Rauchen im Freien angenehmer gestalten wollen.
Wien, 23. Dezember 2019 / Seit 1. November ist in Gastronomiebetrieben das Rauchen nur mehr auf sogenannten “Freiflächen” erlaubt. Diese werden im Gesetz allerdings nicht definiert. Diese Definition liegt nun vor: Demnach gelten als “Freiflächen” “nach oben hin überdeckte Bereiche, deren seitliche Flächen zur Hälfte oder weniger von Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen umschlossen sind”.
“Für unsere Mitgliedsbetriebe, die den Gästen das Rauchen im Freien durch das Anbringen von Wetterschutzeinrichtungen angenehmer gestalten wollen, bringt das Informationsschreiben des Ministeriums die dringend notwendige Rechtssicherheit und gewährleistet gleichzeitig einen österreichweit einheitlichen Vollzug des generellen Rauchverbotes in der Gastronomie. Jetzt ist klargestellt, dass auch nach oben hin überdeckte Bereiche als Freifläche gelten, sofern nicht mehr als die Hälfte der Seitenflächen geschlossen ist”, erläuterte der Obmann des Fachverbands Gastronomie in der Wirtschaftskammer Gastronomie, Mario Pulker.
(APA)
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