Nehammer-Klatsche
Ein von der LPD Wien erlassenes Demoverbot Ende Jänner war rechtswidrig. Die FPÖ sieht die Verantwortung ob eines „Verbotswahns“ bei Innenminister Nehammer.
Wien, 07. Juni 2021 | Abmahnung für die LPD Wien vor Gericht: Das Verbot einer Anti-Corona-Maßnahmen-Demo am 31. Jänner 2021 war rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Wien vergangene Woche festgestellt.
Klatsche für Nehammer und Polizei
Schon Ende März hatte das Gericht zugunsten einer Beschwerde der FPÖ entschieden, wonach das von der Polizei erlassene Demoverbot rechtswidrig gewesen war. Nun brachte auch eine Privatbeschwerde ein klares Urteil zu einer anderen am selben Tag angemeldeten Demo. So hätte die Polizei jegliche Bereitschaft, mit den Veranstaltern zu kooperieren, verweigert. Man hätte beispielsweise anbieten können, „einen anderen Versammlungsort zu wählen oder bspw. die Teilnehmerzahl zu beschränken“, heißt es im Urteil.
„Dadurch wurde die Versammlungsanzeigerin gehindert, ihre angezeigte Versammlung so zu modifizieren, dass sie nicht untersagt hätte werden müssen“, ist das Urteil eindeutig. Die Polizei hatte das Demoverbot mit einer „Gefährdung des öffentlichen Wohls“ begründet. Sie war davon ausgegangen, dass Mindestabstand und Maske nicht eingehalten werden. Dem Gericht war diese Begründung jedenfalls zu wenig. Auch das Platzverbot am Wochenende für den Karlsplatz begründete die Polizei sehr ähnlich: Es gäbe eine „Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen.“
FPÖ-Fürst sieht Nehammer verantwortlich
FPÖ-Justizsprecherin Susanne Fürst teilte aufgrund des Demoverbots gegen Nehammer aus:
„Das ist die zweite schallende Ohrfeige für den grundrechtswidrigen Verbotswahn von Innenminister Nehammer.“
Sie glaubt, dass Nehammer selbst das Demoverbot angeordnet hatte. “Ich bin überzeugt davon, dass sich Innenminister Nehammer hier in schlechter Absicht über das Gesetz und die polizeilichen Kenntnisse gestellt hat, um das Versammlungsrecht gezielt auszuhebeln”, so Fürst in einer Aussendung.
Die Sicherheitsbehörden könnten noch Revision einlegen. Allerdings müsste diese wohl beim Verfassungsgerichthof (VfGH) erfolgen.
(ot)
Titelbild: APA Picturedesk