Das ist ein Unterüberschrift
Der Kurz-Paragraf wurde auch im Fall Blümel geprüft. Da folgte das Justizministerium noch der Rechtsansicht der WKStA. Doch nun sagt Zadic: Nur Kurz ist von öffentlichem Interesse.
Wien, 29. Juli 2021 | Am Montag wurde bekannt, dass Justizministerin Alma Zadic der Wirtschafts- und Korruptiosnstaatsanwaltschaft (WKStA) eine Wesiung erteilen ließ: Die WKStA muss einen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme bei ihren Ermittlungen wegen Faslchaussage gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz stellen. Damit kam Zadic dem Wunsch des Kanzlers nach, ihn nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern durch einen Richter befragen zu lassen. Laut Strafprozessordnung muss ein Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme gestellt werden, wenn die verdächtige Person und die mutmaßlich Straftat von öffentlichem Interesse sind.
Die WKStA hatte diesen Antrag von Kurz’ Anwalt, VfGH-Richter Werner Suppan abgelehnt. Warum? Das ist unbekannt, denn die WKStA darf sich wegen eines Erlasses aus dem Ministerium dazu nicht äußern. Auf ZackZack-Anfrage gibt die WKStA daher nur bekannt: Wir haben einen Informationsbericht über Suppans Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme an die Wiener Oberstaatsanwaltschaft geschickt und darin unsere Rechtsmeinung umfassend dargelegt.” Anders, als öffentlich gemutmaßt wurde, hat die WKStA den Antrag also nicht bloß mit Verweis auf die übliche Rechtspraxis abgelehnt, sondern hatte juristische Gründe vorgebracht. Welche das waren, darf die WKStA selbst nicht sagen – das Justizministerium will es auf ZackZack-Anfrage nicht.
Zadic bei Blümel noch auf Seite der WKStA
Seit Dezember ermittelt die WKStA auch gegen Finanzminister Blümel. ÖVP-Justizsprecherin Michaela Steinacker richtete am 16. Februar 2020 eine parlamentarische Anfrage an Justizministerin Alm Zadic. Steinacker wollte wissen, warum der Paragraf 101 (2), der nun für Kurz angewendet wird, nicht bei Blümel zur Awendung kam. Zadic argumentierte das damals mit der Rechtsansicht der WKStA. Konkret antwortete Zadic: “Die fallführende Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass fallkonkret ein Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme (…) zu unterbeiben hatte.” Die Staatsanwaltschaft sei “nicht in jedem Fall von besonderem öffentlichen Interesse angehalten, einen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme zu stellen.” Die Beantragung einer gerichtlichen Besweisaufnahme sei “keineswegs in allen ‘clamorosen’ Fällen zwingend. Zu Blümel sagte Zadic noch, ein Beschuldigter, auf den die Kriterien des Gesetzes zutreffen, habe “kein subjektives Recht auf gerichtliche Beweisaufnahme.”
Seit Februar hat Zadic diese Ansicht offenbar geändert. Denn dass sie eine gerichtliche Beweisaufnahme in den Ermittlungen gegen Kurz anwies, argumentierte die Ministerin mit der geltenden Gesetzeslage. Die hat sich aber seit den Blümel-Ermittlungen nicht geändert.
Sonderbehandlung für Kurz
ZackZack fragte nach und erhielt wiederum eine andere Erklärung aus dem Justizministerium: Das BMJ bestätigt, dass auch im Fall Kurz die WKStA ihre Rechtsansicht übermittelte – wohl dieselbe wie bei Blümel. Doch im Fall Kurz folgte die Ministerin der WKStA nicht. Diesmal seien für das BMJ “andere Argumente relevant als im Verfahren gegen Gernot Blümel.” Weil die mutmaßliche Straftat – Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss – parlamentarische Kontrollerechte gefährde, sei sie von öffentlichem Interesse. Dieselbe Straftat wird allerdings auch Kurz’ Kabinettschef Bernahrd Bonelli und der ehemaligen Stellvertretenden ÖVP-Chefin Bettina Glatz-Kremsner vorgeworfen. Bei ihnen ordnete Zadic keine gerichtliche Beweisaufnahme an.
Das Ministerium lässt überdies wissen, dass es sich bei der Kurz-Entscheidung um eine einmalige Angelegenheit handeln könnte. Aus ihr könnten “keine Schlüsse für andere Verfahren gezogen werden.” Will heißen: Alma Zadic rechtfertigt die Sonderbehandlung für Kurz damit, dass zwar das Verfahren gegen Kurz, nicht aber die gegen Blümel, Löger & Co. von öffentlichem Interesse seien.
(tw)
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