Dienstag, Oktober 8, 2024

VfGH-Entscheid: COFAG ist verfassungskonform

VfGH-Entscheid

Der Antrag von SPÖ. FPÖ und NEOS zur COAFG wurde damit abgelehnt. Auch das nächtliche Ausgangsverbot und das Gastro-Betretungsverbot im Winter 2020 waren rechtens. 

Wien, 21. Dezember 2021 | Die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG), über die in Österreich Corona-Hilfen ausbezahlt werden, ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) weist damit den Antrag der Opposition aus SPÖ, FPÖ und NEOS ab, die Agentur als verfassungswidrig anzusehen. Sie verstoße weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation, heißt es in einer Aussendung.

COFAG verfassungsrechtlich sauber

Die 85 Abgeordneten der Oppositionsparteien hatten kritisiert, dass das Gesetz zur Gründung der COFAG keine inhaltlichen Vorgaben für die Gestaltung der Corona-Hilfen umfasse, sondern dem Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler freie Hand lasse. Der VfGH hat aber nun entschieden, “dass das Gesetz ausreichende Bestimmungsgrößen (Determinanten) für den Inhalt der zu erlassenden Verordnungen enthält”. Außerdem sei klar, dass der Finanzminister die Förderungen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots und nach sachlichen Kriterien zu gewähren habe.

Auch das Bedenken der Abgeordneten, dass es bei der COFAG zu einer Vermischung hoheitlicher und privatrechtlicher Handlungen komme, weil die Auszahlung der Leistungen durch die COFAG privatrechtlich gestaltet sei, die gewährten Leistungen aber von den Finanzämtern und damit im Rahmen der Hoheitsverwaltung überprüft werden, teilt der VfGH nicht. Dem Staat stehe es frei, zur Erfüllung seiner Aufgaben hoheitliche oder privatrechtsförmige Mittel einzusetzen. Nur bei “erheblichen Grundrechtseingriffen” müsse ein Rechtsschutz gewährleistet sein, der die Rechte der Betroffenen ausreichend sichert. Im Zusammenhang mit der Auszahlung von Corona-Hilfen gebe es genug Schutz durch den möglichen Gang zu Gerichten bzw. durch eine Maßnahmenbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht bei Zwangsmaßnahmen der Finanzämter.

Kritik an COFAG

Eine “Blackbox” wurde die COFAG von Seiten der Opposition immer wieder genannt, denn niemand könne hineinschauen und überprüfen, was dort wie mit Steuergeld getan werde. Die Bundesregierung entschied sich zu Pandemiebeginn dazu, die Coronahilfen über eine neu gegründete GmbH abzuwickeln, anstatt etwa über bereits vorhandene Strukturen und Ämter. Seit einer parlamentarischen Anfrage der SPÖ und der Beantwortung des damaligen Finanzministers Ende November ist allerdings ein bisschen Licht ins COFAG-Dunkel gefallen.

Rund 15 Millionen Euro wurden 2020 an Verwaltungskosten aufgewendet, 2021 waren es Stand September 18 Millionen. Ebenfalls geht hervor, dass den Großteil der Abwicklungsarbeit nicht die Agentur selbst durchführt. Denn die automatisierten Prüfungen und die personalintensiven Nachprüfungen von Förderanträgen an die COFAG macht sämtlich die Finanzverwaltung. „Wie die COFAG trotzdem mehr als 20 Millionen Steuergeld im Jahr verbraten kann, bleibt ein Rätsel“, sagt SPÖ-Fraktionsführer im ÖVP-Untersuchungsauschuss, Kai Jan Kraner, dazu. Die Vermutung liege laut Krainer nahe, dass die COFAG Millionenaufträge an externe Berater vergebe.

Wie hoch die Personalkosten in der COFAG sind ist unbekannt, Anfragen dazu werden nicht beantwortet, da sich die COFAG nicht unter parlamentarischer Kontrolle befindet. Bekannt ist allerdings einer der beiden Geschäftsführer, Bernhard Perner. Wie im Ibza-Untersuchungsausschuss bekannt wurde, half Perner tatkräftig mit, die Ausschreibung des ÖBAG-Vorstandspostens auf Thomas Schmid maßzuschneidern. Nachdem das gelungen war holte Schmid Perner als Direktor in die ÖBAG, bei Pandemiebeginn wurde er dann in die neu gegründete COFAG entsandt. Die NEOS fordert damals den Rücktritt Perners als Geschäftsführer der Agentur.

VfGH bestätigt weitere Entscheidungen

Der VfGH hat in seiner Wintersitzung auch bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen für die Nachtstunden ab Dezember 2020 angesichts der damaligen epidemiologischen Situation als Eingriffe in das Recht auf Freizügigkeit verhältnismäßig waren. Das gelte auch für das Betretungsverbot für Gaststätten im Jänner 2021 sowie das Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels im Februar 2021.

(apa/bp)

Titelbild: APA Picturedesk

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