Ischgl:
Nachdem die Republik die Haftung für Fehler beim Corona-Management in Ischgl bei Tirol sieht, erwägt der Verbraucherschutzverein nun, das Land zu klagen. Außer, das Land Tirol geht auf einen Vorschlag ein.
Ischgl/Wien, 09. September 2022 | Das OLG Wien hob im Juli ein Urteil des Wiener Landesgerichts für Zivilstrafsachen auf, das ausgeschlossen hatte, dass die Republik Österreich einem deutschen Urlauber Schadenersatz rund um das Management des Corona-Ausbruchs in Ischgl zu leisten hat. Das OLG hatte Mängel beim Urteil festgestellt. Die Finanzprokuratur hatte in der Causa Ischgl dann Rekurs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) erhoben, die klagsabweisenden Ersturteile aufzuheben und neu zu verhandeln.
In ihrem Rekurs behauptet die Finanzprokuratur, dass Fehler der Tiroler Behörden nicht der Republik Österreich zurechenbar wären, sondern vielmehr nur das Land Tirol dafür verantwortlich wäre. Daher wären die gegen den Bund gerichteten Klagen abzuweisen.
Darüber informierte am Freitag der Verbraucherschutzverein (VSV). Am Freitagnachmittag fand am Wiener Landesgericht für Zivilstrafsachen eine weitere Verhandlung zu der Sache statt.
Verbraucherschutzverein bereit, Tirol zu klagen
Aufgrund der neuen Verteidigungsstrategie der Finanzprokuratur, die der Anwalt des Staates ist, sehe sich der VSV genötigt, aus prozessualer Vorsicht nun auch zusätzlich das Land Tirol zu klagen, sagte VSV-Obmann Peter Kolba bei einer Pressekonferenz vor Beginn der ersten Verhandlung nach der Aufhebung der klagsabweisenden Ersturteile am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien.
Der VSV sehe die Frage aber anders als die Finanzprokuratur. “Wir und unsere Gutachter sehen das nicht so, und auch das OLG Wien nicht. Die Tiroler Behörden wurden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig, daher haftet der Bund für deren Fehler,” so Kolba.
Vorschlag: Verjährungsverzicht
“Um jedoch auf beiden Seiten sinnlose Geldausgaben zu vermeiden”, habe er heute Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) vorgeschlagen, im Fall eines Verjährungsverzichtes des Landes Tirol bis zur Klärung der strittigen Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof (OGH) mit einer Klage gegen das Land Tirol für die vom VSV vertretenen Geschädigten vorerst zuzuwarten.
Im Fall eines Verjährungsverzichtes des Landes Tirol könnte man in Ruhe abwarten, bis eine gerichtliche Entscheidung zur Haftung des Bundes rechtskräftig wird. Steht sodann fest, dass der Bund haftet, würde sich eine Klage gegen Tirol endgültig erübrigen. Das Land Tirol wollte sich auf APA-Anfrage indes nicht weiter äußern. “Wir bitten um Verständnis, dass das Land Tirol zu laufenden Verfahren grundsätzlich keine Stellungnahme abgibt”, hieß es.
(apa/red)
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