Samstag, April 20, 2024

Im Volltext: Das ist die Anordnung der Hausdurchsuchung bei Blümel

Im Volltext:

Am 11. Februar 2021 durchsuchten Ermittler der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die Wohnung von Finanzminister Gernot Blümel. Die ÖVP behauptete seitdem, wichtigstes Indiz für die Anordnung sei ein Termin zwischen Novomatic-Eigentümer Johann Graf und “Kurz”. Am Samstag stellte das Justizministerium klar: Das stimmt nicht. Der Termin spielte keine wesentliche Rolle.

ZackZack-Leser wissen mehr. Hier ist die Anordnung im Volltext:

REPUBLIK ÖSTERREICH ZENTRALE STAATSANWALTSCHAFT ZUR VERFOLGUNG VON WIRTSCHAFTSSTRAFSACHEN UND KORRUPTION

ANORDNUNG DER DURCHSUCHUNG UND DER SICHERSTELLUNG

STRAFSACHE:

gegen:

  1. Heinz-Christian STRACHE und andere Beschuldigte

wegen: §§ 304 Abs1; 307Abs1 StGB

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ordnet gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die

Durchsuchung folgender Örtlichkeiten an:

den Haupt- und Nebenwohnsitz des Mag. Gernot BLÜMEL, MBA sowie die jeweils dazugehörigen Keller, Dachböden, Garagen und sonstigen Nebenräumlichkeiten mit den

Anschriften:

(Hauptwohnsitz)

(Nebenwohnsitz)

Insbesondere folgende Gegenstände sind zu suchen und aus Beweisgründen sicherzustellen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO):

E-Mails, elektronische Daten und Datenträger, Laptops, Handys (und jeweils diesbezügliche Backups und Sicherungskopien) und sonstige Unterlagen und Beweisgegenstände, aus denen sich insbesondere Informationen zum Spendenangebot und Terminersuchen des Mag. NEUMANN vom 12. Juli 2017, zur aufgrund dieses Angebots mit Sebastian KURZ und anderen Personen geführten Kommunikation, zu möglichen Zahlungsflüssen von Mag. NEUMANN bzw der NOVOMATIC AG oder einer zum Konzern gehörender Töchter an Sebastian KURZ, die ÖVP oder diesen nahestehende Dritte sowie zu allen in diesem Zusammenhang stehenden Umsetzungsmaßnahmen ergeben.

BEGRÜNDUNG:

A. Tatverdacht:

Es besteht der Verdacht, es haben in Wien

1. Mag. Harald NEUMANN am 12. Juli 2017 einem Amtsträger, nämlich Sebastian KURZ in seiner Eigenschaft als Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich in dessen Funktion als Außenminister im Rahmen seiner ihm nach dem Bundesministeriengesetz zugewiesenen Aufgaben in einer Steuerangelegenheit einer Tochter der NOVOMATIC AG in Italien zu intervenieren, einen Vorteil in einem zumindest 3.000 Euro übersteigenden Wert angeboten eventualiter Mag. Gernot BLÜMEL, MBA dazu bestimmt, diesen Sebastian KURZ anzubieten, indem er Mag. BLÜMEL, MBA bat, möglichst noch in dieser Woche einen Termin mit Sebastian KURZ „erstens wegen Spenden und zweitens bezüglich eines Problems, das wir in Italien haben” zu veranlassen, gemeint eine dem NOVOMATIC-Konzern drohende Steuernachzahlung von 50 bis 60 Millionen Euro, wobei Mag. NEUMANN beabsichtigte, dass Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ bereits anlässlich der Terminanfrage über das Spendenangebot in Kenntnis setzen würde;

2. Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ den unter Punkt 1. dargestellten Vorteil als Mittelsmann angeboten, indem er ihn über das Angebot des Mag. NEUMANN in Kenntnis setzte; Nach der Verdachtslage haben daher Mag. NEUMANN und Mag. BLÜMEL, MBA das Verbrechen der Bestechung §§ 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen.

Weil nach der zu Punkt 1. angeführten Verdachtslage die Straftat von Mag. NEUMANN als Vorstandsvorsitzender der NOVOMATIC AG, sohin als deren Entscheidungsträger iSd 2 Abs 1 Z1 VbVG, begangen wurde, ist der belangte Verband gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für das zu Punkt 1. angeführte Verbrechen verantwortlich.

B. Sachverhalt:

Sebastian KURZ war unter anderem im Jahr 2017, und zwar bis Dezember 2017, Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres. Gemäß § 2 Bundesministeriengesetz idF BGBI I Nr. 49/2016 iVm Anlage zu § 2 Teil 8.1. leg cit umfasste seine Zuständigkeit als Bundesminister auch die „Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe” sowie der „Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland”. Mag. BLÜMEL, MBA, war in dieser Zeit Stadtrat im Stadtsenat Wien, Landesparteiobmann der ÖVP Wien, Mediensprecher der ÖVP und engster Vertrauter von Sebastian KURZ.

Im Frühjahr 2017 gab es Bestrebungen für eine Neustrukturierung der ÖVP mit Sebastian KURZ als Bundesparteiobmann. Für diese Neustrukturierung benötigten Sebastian KURZ und seine Unterstützer finanzielle Unterstützung (siehe auch Unterlagen Projekt Ballhausplatz ). Mag. NEUMANN war somit bekannt, dass Sebastian KURZ finanzielle Mittel benötigen würde.

Am 2. Juni 2017 setzte sich Mag. NEUMANN intern im NOVOMATIC-Konzern dafür ein, dass die Konzernrichtlinien zu Parteispenden insofern geändert werden sollten, dass offene Parteispenden zulässig sein sollten ().

Am 10. Juli 2017 erlangte Mag. NEUMANN davon Kenntnis, dass die italienischen Finanzstrafbehörden bei der italienischen Tochter NOVOMATIC ITALIA S.p.A. wegen nicht dem Fremdvergleich standhaltender, konzerninterner Verrechnungen mit der österreichischen NOVOMATIC GAMING INDUSTRIES GmbH Strafen und Steuernachzahlungen in Höhe von 50 bis 60 Millionen Euro in Aussicht stellten ().

Am 12. Juli 2017 um 7:34 Uhr ersuchte Mag. NEUMANN Mag. BLÜMEL, MBA um einen Termin bei KURZ mit dem genauen Wortlaut „Guten Morgen, hätte eine Bitte: bräuchte einen kurzen Termin bei Kurz (erstens wegen Spende und zweitens bezüglich einen Probemes das wir in Italien haben! Glauben Sie geht sich das noch diese Woche aus?? Ig Harald- ().

Rund drei Stunden später, um 10:18 Uhr kontaktierte Mag. BLÜMEL, MBA MMag. SCHMID mit dem Wortlaut „Bitte ruf den Neumann zurück zurück. Tu es für mich Danke!” (). Was in diesen drei Stunden passierte ist noch nicht im Detail bekannt. Jedenfalls gab es einen weiteren derzeit nicht näher feststellbarer Kontakt – wahrscheinlich per Telefonat – zwischen Mag. NEUMANN und Mag. BLÜMEL, MBA zu diesem Thema. Mag. BLÜMEL, MBA informierte Sebastian KURZ über das Angebot und akkordierte das weitere Vorgehen vor seinem Ersuchen an MMag. SCHMID mit Sebastian KURZ.

Am 12. Juli 2017 um 12:43 Uhr, somit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ersuchen Mag. BLÜMELs, MBA, kontaktierte MMag. SCHMID Mag. NEUMANN und avisierte einen Rückruf. Anlässlich eines Telefonats gegen 17:00 Uhr besprachen MMag. SCHMID und Mag. NEUMANN die drohende  Steuernachforderung der italienischen Finanz sowie die diesbezüglichen Unterstützungsmöglichkeiten von MMag. SCHMID und dem BMF ().

Da Mag. NEUMANN bekannt war, dass Sebastian KURZ für seine parteipolitischen Vorhaben finanzielle Unterstützung benötigte, beabsichtigte er mit dem Angebot einer Spende – und zwar wird von einer Spende in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert ausgegangen – seinem Ersuchen um Unterstützung durch Sebastian KURZ in seiner Funktion und im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Außenminister in Zusammenhang mit der drohenden beträchtlichen Steuernachzahlung in Italien Nachdruck zu verleihen.

Die für den NOVOMATIC-Konzern geforderte politische Intervention war dringend und sehr zeitnah erforderlich. Mag. NEUMANN beabsichtigte, dass Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ bereits anlässlich der Terminanfrage über das Spendenangebot in Kenntnis setzen würde.

In den folgenden Tagen kommunizierten MMag. SCHMID und Mag. NEUMANN über die Möglichkeiten der Unterstützung durch das BMF ():

: „Haha, Pierer verdoppelt alle övp Spenden, die bis 31.7. eingelangt sind ?

: „wir haben noch etwas besseres vor. :)) hat dir Stefan schon erzählt??? lg H“

: „Ja… FP hat mich angerufen, tschank ist alter Freund von mir… bin da voll eingebunden: hab u. a. gerade den Brief an die Parteien entworfen und stefan geschickt. :-)“

Am 25. Juli 2017 findet sich im Terminkalender der persönlichen Assistentin des Johann GRAF ein Termin mit dem Betreff „Kurz” (). Es gibt derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass MMag. SCHMID von dem Spendenangebot in Kenntnis war, auch wenn dies aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zu Mag. BLÜMEL, MBA naheliegend wäre. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob Sebastian KURZ das Angebot angenommen hat. Es gibt derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Sebastian KURZ aufgrund des Angebots in seiner Funktion als Außenminister Handlungen setzte. Durch Ermittlungen zu klären ist, ob es zu einer finanziellen Zuwendung aus der Sphäre der NOVOMATIC AG in die Sphäre des Sebastian KURZ und/oder der ÖVP kam.

C. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsannahmen beruhen fast ausschließlich auf den aus der Datenauswertung stammenden objektivierten Beweisen in Form von Chats und E-Mails (). Die Annahme eines telefonischen Kontakts zwischen Mag. NEUMANN und Mag. BLÜMEL, MBA am 12. Juli 2017 (oder ein Informationsaustausch in einer anderen in den Daten nicht ersichtlichen Form) nach der Bitte um einen Termin bei KURZ ergibt sich aus einem logischen Schluss: So bat Mag. BLÜMEL, MBA MMag. SCHMID Mag. NEUMANN zurückzurufen, was zwingend voraussetzt, dass der vorherige – inhaltlich unergiebige – Kontakt von Mag. NEUMANN und MMag. SCHMID auch Mag. BLÜMEL, MBA bekannt war. Ebenso muss Mag. BLÜMEL, MBA eine nähere Kenntnis des von Mag. NEUMANN nur als „Problem in Italien” geschilderten Besprechungspunktes gehabt haben, weil er wusste, dass MMag. SCHMID der richtige „Ansprechpartner” als Vertreter des BMF war.

Aus den Auswertungen ist zudem ersichtlich, dass Mag. BLÜMEL, MBA auf die Nachricht von MMag. SCHMID „Bei 40 Mio Steuer Nachzahlung würde ich mich auch anscheissen“ nicht weiter reagierte – etwa mit Nachfragen zu der Bemerkung und deren Hintergrund – , woraus abzuleiten ist, dass er den Hintergrund bereits kannte.

Dass Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ über das Angebot in Kenntnis setzte ergibt sich zumindest mit dem für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erforderlichen Verdachtsgrad bei einer lebensnahen Betrachtung daraus, dass es zuvor bereits Treffen zwischen Mag. NEUMANN und Mag. KRUMPEL sowie Sebastian KURZ gegeben hatte, sich die gegenständliche Anfrage an Sebastian KURZ richtete, die finanzielle Unterstützung für Sebastian KURZ essentiell war, der NOVOMATIC-Konzern eines der größten Unternehmen Österreichs ist und es auch angesichts der zwischen dem Ersuchen und der Aufforderung an MMag. SCHMID verstrichenen Zeit von rund drei Stunden und des zwischen Mag. BLÜMEL, MBA und KURZ bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses völlig lebensfremd wäre, dass Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ nicht über das Spendenangebot informiert. Letzteres wird auch dadurch bestärkt, dass KURZ im Untersuchungsausschuss angab, dass die (Bundespartei) ÖVP grundsätzlich keine Spenden von Glücksspielunternehmen annehme. Nachdem im Juli 2017 der Wahlkampf und dessen Vorbereitung, insbesondere eine Spendenkampagne, bereits voll im Gange war, ist es höchstwahrscheinlich, dass die diesbezügliche Haltung der Bundespartei bereits feststand. Weil das Angebot von Mag. NEUMANN somit ein Abgehen von der bereits beschlossenen Ablehnung von Spenden aus dem Glücksspielbereich erfordert hätte, wäre zwingend die Einbindung von KURZ als Bundesparteiobmann erforderlich gewesen.

Die Absicht von Mag. NEUMANN, dass Mag. BLÜMEL, MBA das Angebot an KURZ weiterleitet ist insbesondere deshalb mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil anderenfalls es nicht verständlich wäre, wieso er wegen eines Ersuchens um Terminvereinbarung die wesentlichen Elemente eines solchen Angebotes an den Mittelsmann Mag. BLÜMEL, MBA ausdrücklich anführen sollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er gerade durch den Hinweis auf ein Spendenanbot der Dringlichkeit seines Begehrens Nachdruck verleihen wollte.

Dass das Spendenangebot von Mag. NEUMANN nicht von ihm als Privatperson unterbreitet wurde, ist bereits daraus zu schließen, dass er das Angebot mit einem Problem des NOVOMATIC-Konzerns und nicht einem privaten Anliegen verknüpfte. Es finden sich in den Daten auch keine Chats oder andere Informationen, die trotz der hervorragenden und engen Verbindung mit Personen der ÖVP eine private monetäre Zuwendung von Mag. NEUMANN nahelegen. Festzuhalten ist aber, dass mit Ausnahme von vereinzelten Informationen in den Daten keine detaillierten Übersichten über die Geldbewegungen von Mag. NEUMANN vorliegen, mit denen eine private Spende an die ÖVP völlig ausgeschlossen werden könnte.

Die Annahme eines 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils ergibt sich bei vernetzter Betracht der sonst im Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen von Organen der NOVOMATIC AG gezahlten Gelder, etwa im Zusammenhang mit “Sponsoringverträgen” (ISP, Mock-Institut, Waidhofener Kammerorchester), sowie aus dem Umstand, dass in Anbetracht der subjektiven Wichtigkeit des Anliegens und der drohenden Millionenzahlung von einer höheren Summe auszugehen ist.

Rechtliche Würdigung:

“Vorteile” iSd Korruptionstatbestände sind materielle und immaterielle Leistungen, die geeignet sind, eine Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Amtsträgers (oder des Dritten) herbeizuführen. § 304 ff StGB erfassen nicht nur eigene Vorteile des Amtsträgers, sondern uneingeschränkt auch Drittvorteile, wobei sich der Dritte am Sonderdelikt als Beteiligter strafbar machen kann. Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben dem gebotenen Motivationszusammenhang auch die Kenntnis und das Einverständnis des Amtsträgers (Nordmeyer/Stricker in WK^ § 304 Rz 50; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch^^ §§ 304 bis 306 Rz 22).

Der Täter bietet einen Vorteil an, wenn er zusagt, diesen sogleich oder in allernächster Zeit zu gewähren. Die Tathandlung ist etwa erfüllt, wenn versprochen wird, sofort einen Geldbetrag zu übergeben oder eine Überweisung zu tätigen. Bei der Handlungsvariante des Versprechens stellt der Täter die Zuwendung des Vorteils für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Der Unterschied zum Anbieten liegt im größeren zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Vorteilsgewährung. Davon umfasst ist etwa die Zusage einer großzügigen Spende an eine Partei im nächsten Jahr {Nordmeyer/Stricker in WK § 307 Rz 21 ff mwN). Fallbezogen ist von der Handlungsvariante des Anbietens auszugehen, weil angesichts der Dringlichkeit des im Austausch geforderten Amtsgeschäftes sowie der Nationalratswahien im Oktober 2017, für welche Sebastian KURZ Spenden benötigte, nach den Vorstellungen des Mag. NEUMANN von einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden Spende auszugehen ist.

Der Vorteil muss weiters mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Amtsgeschäft verknüpft sein; es bedarf eines im Tatzeitpunkt vorliegenden konkreten Lebensbezugs, dh des Konnexes mit der Ausübung amtlicher Befugnis in einem konkreten Fall oder in – von den Beteiligten erwarteten – jeweils gleichgelagerten Konstellationen. Die Konkretisierung muss ein Ausmaß erreicht haben, dass der Amtsträger im Einzelfall weiß, welche Art von pflichtwidriger Amtsausübung als Gegenleistung erwartet wird (Nordmeyer/Stricker in WK § 304 Rz 60 mwN). Das im Austauschverhältnis stehende Amtsgeschäft muss zumindest der Art nach im Rahmen der Kompetenzen des Amtsträgers liegen. Kann aber der Vorteilsempfänger (etwa als Vorgesetzter) Einfluss auf das Amtsgeschäft nehmen, ist der persönliche Zusammenhang zu bejahen (Nordmeyer/Stricker in WK^ § 304 Rz 61 mwN).

Im vorliegenden Fall ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass ein Amtsgeschäft von KURZ als Außenminister im Rahmen seiner ihm nach dem Bundesministeriengesetz zugewiesenen Aufgaben gewünscht war. Die erforderliche Konkretisierung war jedenfalls bereits vorliegend, weil jedes zur „Problemlösung” geeignete Amtsgeschäft von KURZ im Austauschverhältnis stand.

Zur Frage der (keine entscheidende Tatsache betreffenden Differenzierung) zwischen unmittelbaren Täterschaft oder der Bestimmungstäterschaft siehe den bei Nordmeyer/Stricker \n WK § 307 Rz 24 dargestellten Meinungsstand.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ausgehend von dem objektivierten Angebot vom 12. Juli 2017 bei Mag. NEUMANN jedenfalls der Verdacht nach §307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB vorliegt (siehe dazu: Nordmeyer/Stricker in WK § 307 Rz 32). Darüber hinaus ist angesichts der im Auswertungsbericht dargestellten Beweisergebnisse jedenfalls abklärungsbedürftig, ob es zu dem Treffen mit Sebastian KURZ kam. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit oder Pflichtgemäßheit sind Ermittlungen zu der Art der Steuerschuld und den konkreten rechtlichen Möglichkeiten des Außenministers erforderlich. Die Tat wäre aber selbst bei Annahme eines pflichtgemäßen Amtsgeschäftes nach § 307a Abs 1 und 2 erster Fall StGB strafbar.

Zur Verbandsverantwortlichkeit ist ergänzend zu erwähnen, dass Mag. NEUMANN als damaliger Vorstandsvorsitzender der NOVOMATIC AG ein Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 1 VbVG war. Die Straftat zielte nach der Verdachtslage darauf ab, dass durch eine Spende an die ÖVP der damalige Außenminister KURZ im Rahmen seiner abstrakten Befugnisse eine für die NOVOMATIC AG günstige Lösung in Italien herbeiführen sollte. Die Tat wurde daher zugunsten der NOVOMATIC AG begangen. Ob dies in Form eines wirtschaftlichen Vorteils durch eine finanziell günstigere Entscheidung der italienischen Finanzbehörden oder in der Ersparnis von Aufwendungen, etwa durch Wegfall von Beratungsaufwendungen im Steuerverfahren erfolgt wäre, ist irrelevant. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Bereicherung des Verbands letztlich eingetreten ist (vgl Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 VbVG Rz 8 und 9 (Stand 21.10.2020. rdb.at).

E. Zur angeordneten Maßnahme:

Die angeordnete Durchsuchung ist erforderlich, weil nur auf diese Weise die im Spruch angeführten Beweismittel, somit Gegenstände die auszuwerten und zu Beweiszwecken sicherzustellen sind (§119 Abs 1 StPO; § 110 Abs 1 Z 1 StPO), vollständig gesichert werden können und auf andere Weise die abschließende Aufklärung des Tatverdachtes nicht möglich ist. Es ist insbesondere zu erwarten, dass nur durch die nur im Wege einer Durchsuchung sicherstellbaren elektronischen Geräte bei Mag. Gernot BLÜMEL, MBA eine Klärung der genauen Abläufe auf Seiten der Angebotsempfängerin und damit die Feststellung möglich sein wird. Die von Mag. BLÜMEL, MBA im Untersuchungsausschuss auf Frage, an wen er seinen Laptop übergeben habe, getätigten Aussagen („Wenn es einen solchen gegeben hat und der vom Bundeskanzleranrit war, dann wird er dem Bundeskanzleramt zurückgegeben worden sein. Ich glaube, ich habe aber gar keinen gehabt. Ich habe da übers Handy gearbeitet, und das ist auch dem Bundeskanzleramt zurückgegeben worden.”, vgl Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson Mag. Gernot BLÜMEL, MBA in der 8. Sitzung vom 25. Juni 2020, S 22) wonach er glaube gar keinen Laptop gehabt zu haben, ist völlig lebensfremd, aber auch durch mehrere veröffentlichte Fotoaufnahmen widerlegt. Der Hinweis, wonach er sein Handy an das Bundeskanzleramt zurückgegeben habe, ist ebensowenig geeignet, die grundsätzliche Erfolgsaussicht der Ermittlungsmaßnahme in Zweifel zu ziehen, zumal es sich dabei erkennbar um ein leihweise zur Verfügung gestelltes Diensthandy gehandelt haben muss, aber bei einer nach der Verdachtslage mit KURZ geführten Kommunikation über ein offenkundiges Korruptionsangebot davon auszugehen ist, dass diese wohl vielmehr über ein privates Handy bzw einen privaten Laptop erfolgt sein dürfte.

Da das bei den konkreten Beschuldigten – auch bei den Berufspolitikern – wahrnehmbare Kommunikationsverhalten überwiegend mittels Mobiltelefon (Chats) oder per E-Mail erfolgt, ist die Auffindung und Sicherstellung der Kommunikationsmittel, auf denen derartige Daten in aller Regel gespeichert sind, somit die im Spruch naturgemäß nur demonstrativ darstellbaren Kommunikationsmittel und Speichermedien zur Aufklärung zweckmäßig und mangels anderer in Betracht kommender erfolgversprechender Ermittlungsmaßnahmen alternativlos und damit erforderlich. Wie sich in diesem Verfahren bei der Sicherstellung der Daten von MMag. SCHMID zeigte, können selbst bei einer bereits vorgenommenen Zurücksetzung des Mobiltelefons oder beim (teilweise erfolgten) Löschen von Inhalten, durch IT-forensische Maßnahmen bereits gelöschte Daten wiederhergestellt werden.

Die begründete Annahme, die gesuchten Gegenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Wohnadresse finden zu können, ergibt sich schon aus der notorischen Tatsache, dass in der Regel jedermann das Mobiltelefon beinahe ständig im unmittelbaren Verfügungsbereich verwahrt und auch Laptops im persönlichen oder dienstlichen Lebensbereich benutzt werden. Der Zweck der Maßnahme ist durch gelindere Mittel nicht zu erreichen, weil zu befürchten ist, dass die Beschuldigten bei Kenntnis des sie betreffenden Tatverdachtes die im Spruch dargestellten beweisrelevanten Gegenstände und Daten vernichten bzw aus dem Zugriffsbereich der Strafverfolgungsbehörden verbringen würden.

Die Durchsuchungsanordnung steht im Lichte des nach der Verdachtslage gravierenden Tatverdachts der Bestechung eines der höchsten Beamten der Republik und des Umstandes, dass auf andere Art keine vollständige Klärung des Sachverhalts möglich ist – somit aufgrund der objektiven und fallspezifischen Schwere der vom Tatverdacht umfassten strafbaren Handlungen – zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.

Gemäß § 121 Abs 1 StPO ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Gemäß § 121 Abs 2 StPO hat der Betroffene das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 StPO anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs 2 StPO sinngemäß. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch dies nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Wien, am 21. Dezember 2020

BESCHLUSS

Punkt I. der Anordnung (Hausdurchsuchung) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt.

Befristung bis 23.02.2021

Landesgericht für Strafsachen Wien , Abteilung

Ort, Datum: Wien, 23. 12. 2020

Name, Funktion:

(red)

Anmerkung: Hinweise auf persönliche Daten, die Identität von Verfahrensbeteiligten sowie Verweise auf andere Akten wurden ebenso entfernt wie die standardisierte Rechtsmittelbelehrung.

Titelbild: APA Picturedesk

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37 Kommentare

  1. “Fehlerhafte Fakten”. Jedes Land leistet sich einen Trump

  2. TOTALY OFF TOPIC – fm4-DAVIDECKS – jetzt wieder 19 – 21 Uhr fm4 jeden Samstag und heute die SEXhundertSEXundSEXähichzigste Sendung – einschalten und mithopfen, äh – hopsen!!
    ~~~ \o/ ~~~

  3. Die ÖVP dürfte keine Spenden erhalten haben. Die ÖVP-Vereine auch nicht (außer den bereits bekannten).
    Wer dann?

  4. Bald hier in dieser Tageszeitung, einer der letzten nicht gekauften korruptierten Medien lesen Sie den vollständigen Text über die Hausdurchsuchung von Kurz, man wird nichts finden da er vorgesorgt hat…zu viele sind noch auf seiner Seite und Kogler….stand immer stramm neben ihm…

  5. Die heutige Karikatur hats aber auch ganz schön in sich. Kompliment….Stell mir gerade die Waltons in Türkis vor….

    • Ui, mich gruselt’s … “Gute Nacht Basti!” “Gute Nacht Sigi!” … ok, mich gruselt’s ein bischen weniger :] :o) (wo gibt’s eine Liste, welche Smileys das Forum kann?)

      • Und der Andreas Kohl ist der Großvater…..die passen alle gut, Blümel, Kurz die Ministerinnen nur den Nehammer ist für keine Rolle brauchbar..

  6. Ich denke dass der Meidlinger etwas nervös sein wird. Alles was er sich für uns ausgedacht hat klappt nicht so richtig.
    Seine Lakaien schwächeln. Die Grünen wachen auch schön langsam auf. Jetzt wird er wohl noch ein paar Inserate in den Gratis Blättern schalten…. Krone und Kurier zurecht stutzen. Das Krone Forum wankt… und die Salomon ist sehr zurück haltend.

  7. Wiederhole mich: Wer glaubt, dass diese Regierung noch länger als 3 Monate hält? Setze 1 Fläschchen Glendronach 18 YO dagegen! 😉

    • Ich hab selber schon mehrfach (2 Flaschen Rum) gewettet.
      Ich kann nicht dagegen halten. Ich gehe selber von ein paar Wochen aus… 😊

      • Ich wette nicht dagegen .. wenn ich den Text richtig verstehe, ist Blümel nur Beifang, der Ohrwaschlkaktus steht auf der Abschussliste. Jo mei, Hochmut kommt vor dem Fall 🙂

    • Was ist denn das für ein Getränk? Ist das Schottisches Whisky?

    • Beiteilige mich und erhöhe den Wetteinsatz um eine Flasche Benriach Temporis YO 21 😊

  8. Beim Fellner ‘freut’ man sich, dass 43% der Wähler denken, der Strafantrag und die Hausdurchsuchung sei politisch motiviert. Gleichzeitig gibt man sich total überrascht, dass das mehr als die övp Wähler sind…

    Zuerst miese manipulative Berichterstattung und dann überrascht, weil einige den Dreck halt fressen…

    Ohne Worte….

  9. Ist es üblich dass Herr Neumann die angeblichen Termine mit seiner Schwiegertochter (Martina Kurz) an Blümels Handy sendete?

  10. Also warum Univ. Prof. Fuchs anlässlich seiner Unterstützung der Justiz erklärt hat, der SV sei dünn, er hätte den Durchsuchungsbefehl nicht unterschrieben ist mit jetzt nicht ganz klar. Da hat’s schon Hausdurchsuchungen gegeben, die sich auf weniger Substanz gestützt haben, denke ich…….

    • Ich denke auch, daß nur mehr ÖVP Schutzmaßnahmen an den Unis gelehrt wird.

  11. Laut Ö1 Nachrichten heute früh: Anzeige gegen Blümel wegen Falschaussage im UA.

    Werden sich da demnächst die Überstürznisse ereignen?
    Oder heißt das Überschlagnisse?

    Maurer hat bei Ablehnung des Misstrauensantrags meiner Erinnerung nach gesagt, es darf keine neuen Vorwürfe gegen Blümel geben….

    • Auch wenn noch die Unschuldsvermutung gilt. Die Grünen wollen unbedingt mitgezogen werden in den Abgrund der ÖVP. Alle Spendengelder an die ÖVP wegnehmen, da damit Gesetze gekauft wurden. Dann ist die schwarze Mafia pleite.

  12. Warum gabs beim Messias noch keine Hausdurchsuchung? ?? Traut man sich noch nicht?

    • Na die suchen Meidling im Waldviertel. In 1120 Wien wären sie richtig.
      Kommt schon noch. Die Alibi Frau vom Gesalbten putzt schon die Wohnung.

      • Ich fürchte bei Kurz wird eine Hausdurchsuchung nix mehr bringen.
        Aber wer weiß wie lange ihm die anderen noch die Stange halten.
        Oder er ihnen. Das ist fast noch interessanter….

      • Der Heilige wartet wohl drauf dass die Wksta seine Bude aufräumt 😅

    • Korruptionsermittlern, was diese am Dringensten brauchten. Er schaffte die lähmende Berichtspflicht an die türkise Oberstaatsanwaltschaft ab. Bisher galt ein Erlass, der ausgerechnet die Staatsanwälte der WKStA verpflichtete, wesentliche Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Telefonüberwachungen spätetstens drei Tage vorher anzukündigen

      • … wurde am Donnerstag beschlossen. Ich hoffe noch immer daß einer der Beweggründe Hausdurchsuchungen (auch bei unserem Kanzler) sind.

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