Samstag, Juli 27, 2024

Neue Terrorregelung – NEOS: »Sicherungshaft«

Im Zuge der Reform des Maßnahmenvollzugs soll es auch zu Anpassungen bei Terrorismusdelikten kommen. Die NEOS sehen darin die Einführung der Sicherungshaft. Das BMJ dementiert.

Wien, 5. Dezember 2022 | Im Dezember kann der vom Justizausschuss vorgelegte Entwurf der Reform des Maßnahmenvollzugs vom Nationalrat beschlossen werden. Neben Anpassungen für psychisch kranke Rechtsbrecher wurde auch eine Sonderregelung für Rückfallstäter bei Terrorismusdelikten eingeführt. Nicht alle Veränderungen werden gut aufgenommen. NEOS-Vizeklubchef Nikolaus Scherak übt heftige Kritik im “Presse”-Interview und wittert eine Einführung der einst unter Türkis-Blau geplanten Sicherungshaft. Das Justizministerium weist diesen Vorwurf zurück.

Erweiterung Rückfallstäterregelung

Bei der kritisierten Veränderung handelt es sich um eine bereits geltende Regelung, die sich auf die Unterbringung von Rückfallstätern in eine Anstalt bezieht. Hier wurde eine Sonderbestimmung für terroristische Delikte geschaffen. Demnach soll künftig eine einzige Vortat für einen Maßnahmenvollzug schon ausreichen. Bei anderen Delikten sind es zwei Vorverurteilungen. Dabei muss die Vorverurteilung wegen schwerer vorsätzlicher Gewalt, Terrorismus oder einer gemeingefährlichen Handlung ausgesprochen worden sein und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten geführt haben. Das Anlassdelikt für den Maßnahmenvollzug muss ein Terrordelikt sein und eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten vorsehen. Sofern nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe die Befürchtung besteht, dass weitere Straftaten mit schwerwiegenden Folgen begangen werden könnten, darf ein Rückfallstäter in eine Anstalt untergebracht werden.

Keine präventive Maßnahme

Ebenjenen Punkt findet Scherak bedenklich. Ihm zufolge sei das eine abgewandelte Sicherungshaft, wie sie einst Türkis-Blau gegen Asylwerber einführen wollte. Die Sicherungshaft nach der Vorstellung von ÖVP und FPÖ hat allerdings keinen Bezug zu den aktuellen Reformen des Maßnahmenvollzugs, aus Sicht des Justizministeriums (BMJ). Zumal es sich um einen präventive Maßnahme gehandelt hatte und für Asylwerber gedacht war. Das BMJ betont, dass niemand ohne Verurteilung inhaftiert werden würde, wie das bei der ursprünglichen Sicherungshaft geplant war. Im Gegenteil: Es brauche insgesamt zwei Verurteilungen, um in die Kategorie eingestuft werden zu können.

(nw)

Titelbild: GEORG HOCHMUTH / APA / picturedesk.com

Autor

  • Nura Wagner

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