VfGH
Zwei Jus-Studentinnen bringen die im jetzigen Corona-Lockdown geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vor den Verfassungsgerichtshof. Grundrechte würden ungerechtfertigt verletzt werden, die Ausgangssperre sei nicht gesetzlich gedeckt und die Ausnahmen unklar. Für das Gesundheitsministerium sei alles klar geregelt.
Wien, 04. November 2020 | Die beiden Jus-Studentinnen fordern in ihrem Antrag die Aufhebung der von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) erlassenen Verordnung.
Laut Covid-19-Maßnahmengesetz seien Ausgangssperren nur als Ultima Ratio vorgesehen. Es hätte derzeit aber noch andere Möglichkeiten gegeben, den Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern – etwa den Kundenbetrieb von Gewerbebetrieben einzustellen. Also sei die gesetzliche Ermächtigung überschritten worden. Damit sei der Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit bzw. Freizügigkeit nicht gerechtfertigt, wird in dem Antrag argumentiert.
Ausgangsregelung oder Ausgangsverbot?
Außerdem habe der Verordnungsgeber laut Gesetz zwar das Verlassen privater Wohnbereiche einschränken, nicht aber das Verlassen des bzw. Verweilen außerhalb des “eigenen” Wohnbereichs verbieten dürfe. Damit würde die laut Gesetz mögliche “Ausgangsregelung” zu einem “echten ‘Ausgangsverbot’ im Sinne eines Hausarrests” verschärft, bringen die Studentinnen vor.
Als nicht ausreichend definiert erachten sie die Ausnahmen, für die man zwischen 20 und 6 Uhr doch raus darf. Es sei unklar, welchen unterstützungsbedürftigen Personen man nachts zur Hilfe kommen darf – und ebenso, was genau “familiäre Rechte und Pflichten” oder “Grundbedürfnisse des täglichen Lebens” wären. Die Verordnung verstoße also gegen das Legalitäts- und das Klarheitsgebot.
Eine der Antragstellerinnen ist eine Ungarin, die in Wien studiert. Ihr sei es nicht erlaubt, ihre in Ungarn lebenden Eltern über das Wochenende zu besuchen – weil die Verordnung die Übernachtung dort verbiete. Die andere Studentin hat einen Partner, mit dem sie nicht zusammenlebt. Den dürfe sie jetzt nach 20 Uhr nicht mehr sehen – wird u.a. als Begründung dafür vorgebracht, dass die beiden jungen Frauen persönlich betroffen und ihr Individualantrag somit zulässig ist.
Anschober stellt klar
Das Gesundheitsministerium hat in Erläuterungen zu seiner Verordnung allerdings klargestellt, dass sowohl der Besuch von engen Familienmitgliedern (auch der Eltern erwachsener Kinder) als auch von getrennt lebenden Lebenspartnern – inklusive Übernachtung dort – unter die Ausnahme der “Grundbedürfnisse” fällt. Das gehe aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Covid-Maßnahmengesetz hervor.
(apa)
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