Samstag, Juli 27, 2024

Wann Fluchtgefahr besteht – ÖVP-Affäre

ÖVP-Affäre

Ex-Ministerin Karmasin war kurzzeitig in U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr, ist aber rasch wieder enthaftet worden. Doch was ist, wenn einer der Beschuldigten plant, sich abzusetzen? Wie die Ermittler bei Fluchtgefahr vorgehen. Wann sie vorliegt. Welche Einschränkungen es gibt.  

Benjamin Weiser

Wien, 02. November 2022 | Ex-Wirecard-Vorstand Jan Marsalek zeigte, wie einfach es auch im digitalen Zeitalter ist, sich abzusetzen. Allerdings wurde zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegen ihn ermittelt. Das ist bei der ÖVP-Korruptionsaffäre anders. Laut einer Presseaussendung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gibt es ganze 45 Beschuldigte im Casinos-Strafverfahren. Was, wenn einer von ihnen plant, sich ins Ausland abzusetzen?

U-Haft: Bisher nur einmal verhängt

Für so einen Fall sieht das Gesetz die Maßnahme einer Untersuchungshaft vor. In der Strafprozessordnung findet sich der relevante Paragraf: §173 StPO regelt die Zulässigkeit einer solchen U-Haft. Grundsätzlich gibt es drei U-Haft-Gründe (Abs 2): Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr.

In der ÖVP-Korruptionsaffäre wurde bisher nur einmal zu diesem drastischen Mittel gegriffen: gegen Ex-Ministerin Sophie Karmasin. Bei ihr war zunächst Tatbegehungsgefahr vermutet worden, wobei sich ihre Rechtsanwälte um Norbert Wess erfolgreich dagegen wehrten. Karmasin wurde schließlich unter Auflagen enthaftet. Bei Umfragejongleurin Sabine Beinschab wiederum konnte man nach der Festnahme keine Verdunkelungsgefahr ausmachen – die WKStA stellte keinen U-Haft-Antrag.

Mögliche Fluchtgefahr ist bislang noch bei keinem der Beschuldigten ausgemacht worden. Auch nicht bei Thomas Schmid, der die meiste Zeit in den Niederlanden verweilen dürfte. Seit seinem umfassenden Geständnis ist eine U-Haft bei ihm ohnedies kein Thema mehr.

Wann Fluchtgefahr besteht

Wann genau besteht Fluchtgefahr? Zunächst muss eine Veranlassung der Flucht gegeben sein, sprich: ein möglichst konkreter Hinweis auf einen Fluchtplan muss vorliegen. Ein Schild in der Einfahrt mit „Haus zu verkaufen“ sei so etwas, sagt ein langjähriger Justiz-Insider zu ZackZack.

Die wichtigste aller Voraussetzungen ist laut Experten das Ausmaß der Strafandrohung. Drohen einem Beschuldigten „nur“ drei Jahre Haft, „muss man gar nicht über U-Haft wegen Fluchtgefahr nachdenken“, so der Insider. Grob fange man bei etwa fünf Jahren an (§173 Abs 3 StPO), wobei es immer auch eine Kombination aus mehreren Faktoren sei: Ist der Beschuldigte „integriert“, ergo mit Wohnadresse im Inland ausgestattet? Wie sieht es aus mit Beruf und familiären Umständen?

Zwingende U-Haft gibt es laut §173 Abs 6 StPO bei einem Strafmaß von mindestens zehn Jahren, „es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (ist) anzunehmen (…), das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.“

Was bei Vorliegen eines Fluchtplans passiert

Wenn ein konkreter Fluchtplan vorliegt, muss es aufseiten der Ermittler jedenfalls schnell gehen. Doch was ist das, ein „konkreter Fluchtplan“? Das sei gar nicht so leicht zu beantworten, sagt zum Beispiel ein Wiener Rechtsanwalt. Einen Urlaub könne man nur schwer verwehren. In jedem Fall brauche es Zeugen, die den Fluchtplan eines Beschuldigten bestätigen. Fest steht: Krankheit ist kein zwingender Grund, der U-Haft zu entkommen.

Entscheidend ist wohl auch das Ziel der Flucht. In Ländern mit Auslieferungsabkommen wird für Flüchtige in der Regel nicht viel zu holen sein. Wenn sich Beschuldigte etwa in die USA absetzen wollen – einige der Beschuldigten in der ÖVP-Korruptionsaffäre haben dort geschäftliche Verbindungen oder Immobilien – gibt es mehrere Möglichkeiten für Ermittlungsbehörden.

Einerseits wäre da der klassische internationale Haftbefehl, der in den USA auch zur Festnahme führt. Andererseits muss man bei Einreise in die USA angeben, ob es laufende Verfahren gegen die eigene Person gibt. Lügt man hier, reicht ein Anruf der Staatsanwaltschaft beim Department of Home Affairs – „dann gibt’s sofort eine Festnahme“, sagt der Wiener Rechtsanwalt zu ZackZack.

Schlupflöcher: Auslieferung und Staatsbürgerschaft

Der Justiz-Experte wiederum, mit dem ZackZack ausführlich sprach, betont zudem, dass Auslieferungsprobleme innerhalb der EU faktisch keine Rolle spielen würden. Es gebe aber europäische Länder, die eigene Staatsbürger nicht ausliefern würden, etwa Serbien.

Sich eine andere Staatsbürgerschaft zu holen, könnte also eine perfide Strategie sein, um Ermittlungen zu entkommen. Wobei politischer Druck helfen kann, eine solche Strategie zunichte zu machen, wie das Beispiel Zypern zeigt. Im Zuge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sah sich das Mittelmeerland gezwungen, russischen Oligarchen die sogenannten „goldenen Pässe“ wieder zu entziehen.

Ein beliebtes Ziel, um Europa den Rücken zu kehren, ist Dubai. Von Halbwelt bis Wirtschaftselite tummeln sich im schillernden Wüstenstaat viele, die etwas zu befürchten haben. Angst vor einer Auslieferung müssen sie dort kaum haben. Das wussten auch einige Wirecard-Protagonisten und Nebendarsteller, von denen ein Teil laut ZackZack-Informationen weiterhin in der Finanzwelt tätig sein dürfte. Strand und Sonne inklusive.

Titelbild: TAYLOR / AFP / picturedesk.com

 

Autor

  • Ben Weiser

    Ist Investigativreporter und leitet die Redaktion. Recherche-Leitsatz: „Follow the money“. @BenWeiser4

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