Der Antragsteller Hannes Fellner hat die Verurteilung der Antragsgegnerin Zack Media GmbH als Medieninhaberin der Website www.zackzack.at zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung beantragt, da durch die am 22. März 2024 unter dem Titel „Polizeifall „Pilnacek“: Wir wollen Handy, Schlüssel und Computer“, am 23. März 2024 unter dem Titel „Staatsanwaltschafts-Mail bestätigt: LKA-Aktion „Pilnacek war illegal“ und am 28. März 2024 unter dem Titel „Lebensgefährtin zeigt an: Illegale Hausdurchsuchung bei Pilnacek?“ auf der Website www.zackzack.at erfolgten Veröffentlichungen behauptet worden sei, der Antragsteller habe in gesetzwidriger Weise das Mobiltelefon von Mag. Christian Pilnacek sichergestellt und bei einer illegalen Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Mag. Christian Pilnacek zudem nach dessen Laptop und einer Datenträger gesucht, damit dieses relevante Beweismaterial aus unlauteren Motiven beiseite geschafft werden könne. Der Antragsteller erblickt in den angeführten Behauptungen die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede sowie eine Verletzung des Schutzes der Unschuldsvermutung. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 45, am 29. Mai 2024.