Montag, September 16, 2024

Fall München offenbart Defizite im österreichischen Waffenrecht

Trotz aufrechten Waffenverbots konnte ein 18-jähriger Salzburger über einen legalen Privatverkauf an eine Schusswaffe gelangen. Potenzielle Terroristen müssten ihren unerlaubten Waffenkauf nämlich selbst registrieren, damit das Verbot überhaupt auffällt – eine groteske Regelung im österreichischen Waffenrecht.

Nach dem offenbar vereitelten Attentat in München ist mittlerweile klar: Potenzielle, volljährige Attentäter können in Österreich – selbst wenn gegen sie ein aufrechtes Waffenverbot besteht – problemlos an eine Schusswaffe kommen, ohne das dies den Behörden auffallen würde.

Laut geltender Rechtslage sind in Österreich Waffen der Kategorie C – also Büchsen, Flinten oder Karabiner – frei erhältlich, solange man volljährig ist. Ausnahmen gelten freilich für Personen mit aufrechtem Waffenverbot, wie das beim getöteten 18-Jährigen der Fall war – er hatte im Vorjahr ein Strafverfahren bezüglich IS-Propaganda am Hals, weswegen er amtsbekannt war und eben ein Waffenverbot verhängt wurde.

Die heimische Rechtslage sieht aber ebenfalls vor, dass Käufer von privaten Waffenkäufen ihre Waffe selbst registrieren müssen, etwa anschließend bei einem Waffenfachhändler, wodurch ein Eintrag ins ZWR-Register vorgenommen werden würde. Passieren muss dies jedoch erst innerhalb von sechs Wochen. Soll heißen: Potenzielle Attentäter mit aufrechtem Waffenverbot müssten sich selbst ans Messer liefern, damit das Waffenverbot überhaupt auffällt. In Anbetracht der Tatsache, dass Terroristen – vor allem im Bereich Jihadismus – in vielen Fällen ihren eigenen Tod bei einem Anschlag einkalkulieren, ist diese sechswöchige Meldefrist als Farce zu betrachten.

Deutsche Regelung strenger

Die mangelhafte österreichische Regelung sorgt mittlerweile auch bei deutschen Experten für schiere Verwunderung: “Ich verstehe nicht so ganz, warum das österreichische Waffenrecht an der Stelle so relativ liberal ist. Es wäre sicher sehr viel besser gewesen, wenn sich gleich herausgestellt hätte – auch für den Verkäufer – dass dieser Mann keinesfalls eine Waffe kaufen darf”, sagt ARD-Terrorismus-Experte Holger Schmidt im Gespräch mit Bayern3. In Deutschland gebe es laut Schmidt eine solche Regelung im Waffenrecht nicht.

So sind in Deutschland etwa auch nur gewisse Luftdruckgewehre und Soft Air-Waffen ab dem 18. Lebensjahr frei erhältlich, Jagdwaffen wie Flinten wären in Deutschland nur mit dem Besitz Jagdschein oder einer sogenannten “gelben Waffenbesitzkarte” erlaubt.

Politik ist am Zug

Selbst der österreichischen Waffenlobby “Interessensgemeinschaft liberales Waffenrecht Österreich” (IWÖ) fallen die Schwachstellen der derzeitigen Rechtslage auf. Auf ihrer Homepage klärt sie hinsichtlich privater Verkäufe der Kategorie C auf:

“Was passiert nun, wenn der Käufer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt und einfach das Gewehr nicht registriert? Die Antwort ist einfach: Das Gewehr bleibt beim Verkäufer registriert, der es aber nicht mehr besitzt. Daß dies zu Problemen führen kann, ist leicht nachzuvollziehen.”

Freilich plädiert die IWÖ, der etwa der FPÖ-Politiker Harald Vilimsky angehört, an der Stelle nicht für schärfere Gesetze, sondern gibt Verkäufern lediglich Tipps, wie man sich absichern könne: nämlich den Waffenverkauf in einem schriftlichen Vertrag abzuschließen und die Kontaktdaten des Käufers zu dokumentieren.

Während die ÖVP zuletzt konsequent ausschließlich die komplizierte und vielfach in der Kritik stehende Messenger-Überwachung forderte und die FPÖ zumeist nur über Abschiebung und Asylregeln spricht (die bei österreichischen Tätern völlig ins Leere führen) wäre es wesentlich einfacher, beim Waffenrecht anzusetzen.


Titelbild: DANIEL SCHARINGER / APA / picturedesk.com

Autor

  • Thomas Hoisl

    Ist seit April 2024 bei ZackZack. Arbeitete zuvor u.a. für "profil". Widmet sich oft Sicherheitsthemen oder Korruptionsfällen.

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