Dutzende Korrekturen in Covid-Schulverordnung
Die Covid-Schulverordnung des Ministers strotzte nur so vor Schlampigkeiten. Konsequenz: eine “Änderung der Verordnung” mit insgesamt 31 Korrekturen! Dabei verschwanden einige heikle Punkte – darunter die nie gültig verordnete Maskenpflicht an Schulen.
Wien, 08. Juni 2020 | „Nicht genügend“, wäre wohl das schulische Urteil, geriete die zuletzt erlassene Verordnung des Bildungsministers als Hausübung oder Schularbeit in die Hände von Deutsch-, Mathematik- oder Recht-Lehrern. Ausgerechnet die Verordnung des für Bildung und Unterricht zuständigen Ministers Heinz Faßmann wurde nun in über 30 Punkten korrigiert und ergänzt. Denn mit der ursprünglichen Verordnung überschritt Faßmann nicht nur seine Kompetenzen, sie war auch eine Ansammlung von zahlreichen Schlampigkeits-, Rechtschreib- und sogar Zählfehlern.
Mit dem Rotstift über die Verordnung
ZackZack hat die Korrekturen, die in der „Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesenfür die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)“ vorgenommen wurden, mit der vor zwei Wochen erlassenen Verordnung verglichen und die Änderungen mit dem Rotstift markiert.
Hier können Sie sich durch die zehnseitige Verordnung klicken. Die 31 Punkte zur Änderung der Verordnung finden Sie hier.
Von „müssen“ auf „können“ – Maskenpflicht plötzlich verschwunden
Neben zahlreichen Schlampigkeits- und Rechtschreibfehlern betrifft eine der brisantesten Korrekturen die niemals gültig verordnete Maskenpflicht in Schulen. Dieser Punkt wurde nun „aufgehoben“ und als „Ende der Maskenpflicht in Schulen“ in Medien verbreitet, wie auch im Ö1-Morgenjournal am Montag. Der Minister selbst sprach allerdings auch in zahlreichen Interviews immer nur davon, dass das Maskentragen “nahegelegt” werde.
Schüler „können“ im Übrigen auch Wikingerhelme oder Mickymaus-Ohren tragen, dies scheint der Minister allerdings nicht explizit erwähnen zu müssen.
Turnunterricht: Minister schiebt Verantwortung ab
Einer der meistkritisierten Punkte in der Verordnung, der untersagte Sportunterricht, wurde nun auf freiwilliger Basis eingeführt: Demnach kann die Schulleitung
„während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt angemeldet haben.“
Pikant: Der Minister schiebt die Verantwortung über die Entscheidung von stattfindendem Sportunterricht damit den einzelnen Schulleitungen zu. Sport und Bewegung also für alle Schüler, deren Schulleitung dies ermöglichen will – und die sich innerhalb der von der jeweiligen Schulleitung festgesetzten Frist dafür freiwillig anmelden. Warum der Pflichtgegenstand, der ausgerechnet in einer Gesundheitskrise nicht auch als solcher stattfinden kann, wie es von Lehrern, Experten und Eltern gefordert wird, bleibt unklar.
Verordnung Eingriff in Grundrecht
Ein weiterer brisanter Punkt ist die verordnete „Vermeidung von direktem Körperkontakt“: auch dieser Punkt verschwand weitgehend unauffällig aus der Verordnung. Darüber hinaus hatte der Minister in seiner ursprünglichen Variante der Verordnung auch in die Versammlungsfreiheit eingegriffen:
“Versammlungen sind nicht zulässig”,
war in seiner Verordnung auf Seite 10 zu lesen. Nicht zulässig ist aber auch, derartiges als Bildungsminister zu verordnen. In der korrigierten Variante sind Versammlungen daher, unter Einhaltung der Vorgaben laut Epidemie- und Covid-Maßnahmengesetz, nun doch zulässig.
(lb)
Titelbild: APA Picturedesk