Samstag, Juli 27, 2024

Jetzt kommt Absurd-Lockdown – Neue Verordnung noch komplizierter

Neue Verordnung noch komplizierter

Ab Montag herrschen in Österreich wieder neue Gesetze. Doch der neue „Mega-Lockdown“ wird durch die neue Anschober-Verordnung wohl eher zum „Absurd-Lockdown“. Die rechtliche Lage ist mittlerweile so kompliziert, dass sie kaum mehr zu überblicken ist.

 

Wien, 22. Jänner 2021 | Zuerst war „Lockdown“, dann kam „Lockdown Light“ und dann der „harte Lockdown.“ Ab Montag beginnt (laut „Krone“) der „Mega-Lockdown“, denn die türkis-grüne Bundesregierung entschied sich für noch schärfere Regeln. Seit gestern Abend ist die neue Anschober-Verordnung durchgewunken, FFP2-Masken und zwei Meter Abstandspflicht gelten bald. Doch statt dem “Mega-Lockdown” kommt es jetzt eher zum “Absurd-Lockdown”.

Das Problem mit den zwei Metern

Zwar gibt es keine Verschärfungen bei den Ausgangsbeschränkungen, jedoch muss nun zwei Meter Abstand gehalten werden. In der U-Bahn gilt etwa: „ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.“

Jurist Florian Horn zeigte auf Twitter schon vor Tagen ein tiefergehendes Problem dieser Zwei-Meter-Regel: „Jedes Mal, wenn man eine Regel nicht einhalten kann, erkennt man gezwungenermaßen diese Unsinnigkeit und gewöhnt sich gleichzeitig daran, Regeln nicht zu befolgen“, schrieb er. Denn auch auf Gehsteigen oder im Supermarkt wird es wohl oft zu Situationen kommen, wo zwei Meter Abstand schlichtweg nicht möglich sind.

Das hat schwerwiegende Folgen. Denn „wenn ohnedies jeder die Regel brechen muss, dann ist jeder Vollzug dieser Regel gezwungenermaßen Willkür. Es würden nur jene gestraft, die durch Zufallsgenerator, Behörden-Lust oder Pech hineinfallen. Während gleichzeitig unzählige Menschen für gleiches Handeln straffrei sind“, so Horn. Der verschärfte Sicherheitsabstand bringt jedenfalls einige Probleme mit sich.

Ohnehin gibt es noch einige Ausnahmen: unter Wasser, im Flugzeug, wenn eine Schutzwand dazwischen ist oder wenn religiöse Handlungen das „erfordern“.

Die FFP2-Regel

Aber wie siehts bei der FFP2-Pflicht aus? Ein Bartverbot, über das teilweise spekuliert wurde, ist in der Verordnung nicht enthalten. Böse Blicke dürften Bartträger ab Montag wohl häufiger treffen, die Gesichtsbehaarung bleibt aber rechtlich in Ordnung. Auch eine umfassende FFP2-Pflicht gibt es nicht, denn es gibt allerlei Ausnahmen: etwa bei der Kommunikation mit gehörlosen Menschen, Kinder bis 14 Jahren, wenn „dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann“, Schwangere und wenn diese in einer „zumutbaren Weise nicht erworben werden kann“.

Nicht zumutbar wäre es etwa, wenn die Masken „regional“ nicht mehr verfügbar sind. Was das aber bedeutet, ist nicht so sicher. Muss man alle Apotheken (in welchem Umkreis?) abklappern, bis man auch auf einen einfachen Mund-Nasen-Schutz zurückgreifen kann? Man weiß es nicht so genau…

„Die Verordnung scheint streng zu sein, doch dann gibt es so viele Ausnahmen, dass wenig übrig bleibt. Dabei sollten rechtliche Normen, die in die Grundrechte eingreifen, eigentlich genau bestimmt sein und das sind sie eben nicht“,

fasst Florian Horn gegenüber ZackZack zusammen.

Doch auch eine Teststrategie in Alten- und Pflegeheimen hat es fast ein Jahr nach Ausbruch von Corona in die Verordnung geschafft. Und diese hat bemerkenswerte Punkte: alle drei Tage ist für Mitarbeiter nun ein Corona-Test notwendig. Um seinen Arbeitsplatz betreten zu dürfen, muss dieser negativ sein. Ausnahmen: 48 Stunden symptomfrei nach abgelaufener Infektion und ein PCR-Positiv-Test, der aber einen höheren Ct-Wert als 30 aufweist.

Haben die Heime zu wenige Tests, dann müsse man jene Personen testen, die den häufigsten „Bewohnerkontakt“ aufweisen.

(ot)

Titelbild: APA Picturedesk

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