Samstag, Juli 27, 2024

Was das Quarantäne-Aus in der Praxis bedeutet – Acht Antworten

Acht Antworten

Keine Quarantäne mehr bei einer Corona-Infektion ab August: Dieser drastische Kurswechsel wirft Fragen auf, nicht zuletzt für den Arbeitsbereich. ZackZack hat mit Experten gesprochen.

Wien, 28. Juli, 2022 | Per neuer Corona-Maßnahmen-Verordnung entfällt ab 1. August die Quarantäne-Pflicht für Corona-Positive. Künftig gelten für sie lediglich sogenannte Verkehrsbeschränkungen. Wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegen, müssen sie etwa eine Maske tragen, außer sie können einen Sicherheitsabstand von zwei Metern einhalten, wie bisher dürfen sie auch nicht reisen. Nach zweieinhalb Jahren Pandemie wirft dieser Kurswechsel einige Fragen auf. ZackZack hat mit Experten gesprochen, um sie zu beantworten.

Wieso schafft die Regierung jetzt plötzlich die Quarantäne ab?

Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) sagte am Dienstag im „ZiB 2“-Interview, dass man weg von der Krisenstimmung kommen müsse, weil die Gesellschaft dadurch stark belastet sei. Die aktuelle Situation sei eine andere als im Frühjahr 2020, weil nun Impfstoffe und Medikamente im Kampf gegen Corona zur Verfügung stehen und wir es mit einer anderen Variante zu tun haben. Die neue Verordnung sei ein Versuch, eine gute Balance zwischen „Schutz auf der einen Seite und Ermöglichen von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Leben auf der anderen Seite“ zu finden, so Rauch im Interview.

Experten waren sich im Vorfeld des Quarantäne-Aus uneins über den Schritt. Während Simulationsforscher der Ansicht waren, bei einer so hohen Infektionslage wie derzeit sei der Effekt einer Isolationspflicht sehr gering, warnten Virologen davor, die Quarantäne abzuschaffen. Auch die staatliche Krisenkoordination GECKO hat den Schritt der Regierung nun kritisiert. Sie sagt, dass die Entscheidung “mit einer Reihe von unkalkulierbaren Risiken verbunden” ist. Von den Wiener Grünen und der Wiener ÖVP kommt ebenfalls Kritik.

Muss ich mich weiter isolieren, wenn ich noch im Juli positiv getestet wurde und mein Isolationszeitraum laut bisheriger Verordnung bis in den August gehen würde?

Mit 1. August gehen alle Absonderungen ex lege, also per Gesetz, ohne zusätzliche Anforderung, in die neuen Verkehrsbeschränkungen über. Wer etwa am 29. Juli ein positives Testergebnis und einen Absonderungsbescheid erhält und am 30. und 31. Juli in Quarantäne ist, hat dann noch mindestens drei Tage Verkehrsbeschränkungen vor sich.

Wie gehabt, kann man sich frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Nahme der positiven Testprobe von allen Einschränkungen freitesten. Dafür braucht man weiterhin entweder ein Testergebnis mit einem CT-Wert, der über dem Schwellenwert 30 liegt, oder ein negatives Testergebnis. Die Verkehrsbeschränkungen enden jedenfalls automatisch am zehnten Tag nach Nahme der positiven Testprobe.

Muss ich jetzt auch mit positivem Test zur Arbeit?

Gesundheitsminister Rauch sagte in der “ZiB 2”, selbst wenn man vollkommen oder weitgehend asymptomatisch ist, ist ein positiver Corona-Test Grund genug, sich krankschreiben zu lassen. Mit 1. August kann man das auch wieder telefonisch tun.

Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes von der Arbeiterkammer (AK) geht davon aus, dass man sich arbeitsbereit halten muss, wenn man keine Symptome hat und sich nicht aufgrund von Müdigkeit, Schnupfen oder Husten arbeitsunfähig fühlt. Er empfiehlt aber, ärztlichen Rat einzuholen, ob man sich lieber schonen sollte, zumal auch eine asymptomatische Infektion bei entsprechenden Vorerkrankungen gefährlich sein könne.

Laut Gesundheitsminister muss ich nicht krank arbeiten gehen. Aber ab wann gelte ich mit einem positiven Corona-Test als krank?

Als krank gilt laut dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jemand, der aufgrund einer Krankheit behandelt werden muss. Es gibt nun aber weder Bestimmung noch einen Maßstab dafür, ab wann man bei einer Corona-Infektion als krank und arbeitsunfähig gilt. Das liege daran, dass eine Infektion bisher dem Epidemiegesetz unterlag und eine Krankschreibung dafür schon rein rechtlich gar nicht möglich war, so Brokes von der Arbeiterkammer.

Der Arbeitsrechts-Experte plädierte gegenüber ZackZack für eine klare Regelung durch die Politik oder die Sozialversicherungsträger, damit es keinen „Fleckerlteppich“ an Entscheidungen gibt, ab wann Corona nun zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

Kann ich von meinem Arbeitgeber fordern, von zu Hause zu arbeiten, wenn ich nicht mit Corona-positiven Kollegen zusammenarbeiten will?

Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, aus Angst vor Ansteckung aus dem Homeoffice zu arbeiten. Homeoffice wurde im April 2020 gesetzlich geregelt und unterliegt der Vereinbarungspflicht. Man kann nur probieren, mit dem Arbeitgeber Lösungen zu finden, etwa räumliche Trennungen oder eine entsprechende Dienstplaneinteilung. Arbeitsrechts-Experte Brokes empfiehlt jedenfalls, das über den Betriebsrat ausverhandeln zu lassen, sofern es denn einen gibt.

Grundsätzlich hat aber der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Was die genau umfasst, ist aber nicht klar geregelt. Auch hier sieht die AK einen großen Interpretationsspielraum und infolgedessen Nachbesserungsbedarf: „Zuhausebleiben ist die allerletzte Konsequenz, wenn der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht nicht erfüllen kann oder will“, sagt Brokes. Mit 1. August tritt allerdings die Risikogruppen-Verordnung wieder in Kraft. Angehörigen von Risikogruppen haben Anspruch darauf, aus dem Homeoffice arbeiten zu können. Ist der Beruf nicht Homeoffice-tauglich, muss der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden.

Wer kontrolliert, ob und inwieweit die Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden?

Es gibt nun keinen offiziellen Absonderungsbescheid mehr. Es ist aber nach wie vor vorgesehen, dass Polizei und Behörden kontrollieren können, ob die Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden. Wird man danach gefragt, muss man glaubhaft machen können, dass man sich gemäß der Verordnung verhält.

Dass wirklich das kontrolliert wird, wird sich erst zeigen. „Ich bin da wenig zuversichtlich, dass das praktisch gut funktionieren wird“, so Anwalt Florian Horn gegenüber ZackZack. Die Polizei habe schließlich keine Einsicht in sämtliche Testergebnisse und in Ermangelung eines offiziellen Absonderungsbescheids keinerlei Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Verordnung eingehalten wird.

Mache ich mich strafbar, wenn ich während meiner Verkehrsbeschränkungs-Zeit jemanden anstecke?

Die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Menschen durch anzeige- oder meldepflichtige Krankheiten ist durch die Paragraphen 178 und 179 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Corona ist nach wie vor eine meldepflichtige Krankheit. Ob man sich als infizierte Person durch das eigene Verhalten strafbar macht, kommt auf die Umstände an.

„So wird das Verhalten eines Covid-19 Infizierten, welcher ohne entsprechende Schutzmaske an belebten Orten unterwegs ist, eher in den Tatbestand fallen, als ein Infizierter welcher allein im Wald spazieren geht“, schreiben etwa die Rechtsanwälte Stefan Gamsjäger und Hannes Wiesflecker auf ihrer Website.

(pma)

Titelbild: APA Picturedesk

Autor

  • Pia Miller-Aichholz

    Hat sich daran gewöhnt, unangenehme Fragen zu stellen, und bemüht sich, es zumindest höflich zu tun. Diskutiert gerne – off- und online. Optimistische Realistin, Feministin und Fan der Redaktions-Naschlade. @PiaMillerAich

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