Samstag, Juli 27, 2024

Teil 18: ZackZack gewinnt gegen Martin Ho

Kurz-Intimus Martin Ho hatte gegen ZackZack eine sogenannte „SLAPP“-Klage wegen des Artikels „Die Ho-kain-Affäre“ eingebracht. Jetzt hat der Gastronom erstinstanzlich alle offenen Verfahren verloren. Das Urteil des Handelsgerichts Wien ist nicht rechtskräftig.

Wien, 29. Juni 2022 | ZackZack gewinnt in erster Instanz gegen Gastronom Martin Ho (bürgerlicher Name Anh Tuan Ho). Mit diesem Urteil blitzte Ho nun auch im dritten Zivilverfahren erstinstanzlich ab. Auch das Strafverfahren ging vorerst zugunsten von ZackZack aus. Gegen die ersten drei Entscheidungen brachte Ho Rechtsmittel ein.

Die Klagebegehren des engen Freundes von Sebastian Kurz bezogen sich auf den Investigativ-Artikel „Die Ho-kain Affäre“. Thema des Artikels: Systematischer Drogenhandel in Hos Pratersauna. ZackZack hatte sich dazu vor Ort umgeschaut, eine Art „Scheinkauf“ von einem Gramm Koks unternommen und eidesstattliche Erklärungen eingeholt.

Millionenklagen wegen behaupteter Rufschädigung

Bei der Klagswelle handelt es sich nach Ansicht von Experten um sogenannte „SLAPP“-Klagen. In einem der Verfahren legte Ho zur Begründung seiner Klagsforderung ein „Gutachten“ der PR-Agentur des ÖVP-nahen Beraters Wolfgang Rosam bei. Inhalt des von Rosam als „Kostenoffert“ bezeichneten Schriftstücks: Die Rufschädigung könne nur mit einer PR-Kampagne zum Preis von einer Million Euro wettgemacht werden.

In diesem Verfahren begehrte Ho die Unterlassung der Veröffentlichung eines, wie er es nannte, „Steckbriefes“ auf der ZackZack-Whistleblower-Box, aber auch einen Widerruf und eine Urteilsveröffentlichung. Zusätzlich zur „Ho-kain“-Recherche führte Ho auch den Kommentar von Peter Pilz „Pilz am Sonntag: Ho und die Familie Kurz“ an. Was waren die Vorwürfe? Der Gastronom sah sich als „Krimineller“ verunglimpft und durch den Steckbrief an den Pranger gestellt. Außerdem sei er gar keine öffentliche Person. Insbesondere habe ZackZack, so Ho, ihn selbst als Drogenhändler dargestellt.

Gericht: „Klagebegehren geht ins Leere“

Das Gericht konnte Hos Argumentation nichts abgewinnen und hielt fest, dass „die beanstandeten Aussagen im Artikel lediglich dahin verstanden werden, dass um Hinweise zu Vorgängen bezüglich Drogen in den Lokalen des Klägers gebeten wird. Der Artikel suggeriert nicht, der Kläger selbst wäre in den Drogenhandel verwickelt, würde diesen fördern oder wäre gar ein Drogenboss.“

Zum von Ho beanstandeten „Steckbrief“ in der Whistleblower-Box steht im Urteil des Handelsgerichts: „Da der inkriminierte ‚Steckbrief‘ nicht den vom Kläger insinuierten Bedeutungsgehalt aufweist und der Kläger von der beklagten Partei nicht öffentlich an den Pranger gestellt wird, sodass der Kläger als Verbrecher hingestellt wird oder der Gefahr ausgesetzt wird, dass er durch Dritte verfolgt wird oder sonstige Beeinträchtigungen durch Dritte zu fürchten hat, geht das Klagebehren ins Leere.“

„Besitzer von Drogenlokalen“ im Kern wahr

Eine Formulierung ärgerte Ho ganz besonders, nämlich dass er als „Besitzer von Drogenlokalen“ bezeichnet wurde. Da es sich laut Gericht um eine „rufschädigende Ehrenbeleidgung“ handelt, habe der Verletzer den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Dazu das Gericht: „Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist der beklagten Partei dieser gelungen“. Weiter heißt es: „Der Behauptung, der Kläger sei ‚Besitzer von Drogenlokalen‘, liegt sohin ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zu Grunde.“

Das Gericht wog also minutiös die Vorwürfe von Ho auf der einen und die ZackZack-Recherche auf der anderen Seite gegeneinander ab und kam zusammengefasst zum Schluss, dass die  „Kritik der beklagten Partei an Vorkommnissen in den Lokalen des Klägers an konkreten Fakten orientiert bleibt und daher zulässig ist.“

Ho holte sich aber auch in rechtlicher Hinsicht einen Rüffel vom Gericht. So sei das Unterlassungsbegehren, wie auch von ZackZack im Verfahren eingewendet, laut Gericht „viel zu weit gefasst“. Ho wollte vom Gericht, dass dieses ZackZack pauschal verbietet, ihn „öffentlich an den Pranger zu stellen“ oder „als Verbrecher hinzustellen“. Daraus geht laut Gericht aber nicht hervor, „welche konkreten Vorwürfe die beklagte Partei überhaupt unterlassen solle, um den Kläger nicht ‚öffentlich an den Pranger zu stellen‘ oder ‚als Verbrecher hinzustellen‘“. Das Gericht sagt Ho damit, dass sein Klagebegehren sowieso verfehlt gewesen wäre, da es – vereinfacht gesagt – rechtlich unzulässig ist, nicht näher definierte Aussagen zu verbieten.

Ho durch Freundschaft mit Kurz öffentliche Person

Ist Ho überhaupt eine öffentliche Person? Ist die Berichterstattung gerechtfertigt? Das Gericht hat dazu eine klare Meinung, denn schon durch die, wie es wörtlich heißt, „offen zur Schau gestellte Freundschaft zum ehemaligen Bundeskanzler Sebastian Kurz, sowie die Äußerungen des Klägers in einem Interview betreffend Legalisierung von Marihuana, wobei es sich zweifellos um ein politisches Thema handelt“, habe der Kläger (Ho) die „politische Bühne“ betreten und ist deshalb als öffentliche Person zu qualifizieren.

Auch die medial bekannt gewordenen Drogendelikte in Ho-Lokalen rechtfertigten eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse. Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann Ho Berufung einlegen.

(wb)

Titelbild: APA Picturedesk

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